Keine Hartz IV Sanktion bei rechtswidrigem Vertrag

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Rechtsanwalt Kay Füßlein: Rechtswidriger Arbeitsvertrag des Maßnahmenträgers schützt vor Sanktion

Nach dem SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER gilt:

1. Es stellt keine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II dar, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich weigert, einen rechtswidrigen Arbeitsvertrag bei einem Maßnahmenträger zu unterschreiben.

2. Eine Regelung, die in einem Arbeitsvertrag eine nur scheinbar freiwillige Wahl zwischen einer Datenübermittlung zum JobCenter zulässt, faktisch jedoch im Falle der Nicht-Unterzeichnung zum Ausschluss aus der Maßnahme führt, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung rechtswidrig.

3. Widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten sind ebenfalls nach einer summarischen Prüfung rechtswidrig.
Insbesondere in Hinblick und Zweck von Maßnahmen (Heranführung an den ersten Arbeitsmarkt) erscheint vorstehende Rechtsprechung logisch; hiernach wäre der Abschluss eines rechtswidrigen Arbeitsvertrages ebenfalls von der Rechtsordnung missbilligt (z.B. durch Unwirksamkeit nach den §§ 309 ff. BGB).

In Hinblick auf einen Vertrag eines Maßnahmeträgers hat das SG Berlin mit oben genannten Beschluss entschieden, daß zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Maßnahmenvertrages bestehen, wenn eine nur scheinbar erklärte Freiwilligkeit abverlangt wird, tatsächlich aber ein Maßnahmenabbruch durch Nichtunterzeichnung stattfinden kann.

Sodann enthielt der Vertrag noch sich widersprechende Regelungen betreffend Fehlzeiten.

Einerseits dürfte wohl nicht jede rechtswidrige Klausel zu einer Weigerung führen, sondern es müsste wohl- so klingt es in dem Beschluss an- zumindest ein leistungsspezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehen; dies ist hier der Fall, da durch den Arbeitsvertrag zumindest mittelbare Voraussetzungen für Sanktionen nach § 31 SGB II “geschaffen” worden sind. Download: SG Berlin, Beschluss S 147 AS 21183/14 ER (Rechtsanwalt Kay Füßlein)

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