Hartz IV: Zuzahlung orthopädische Schuhe

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Hartz IV: Orthopädische Schuhe sind Hilfsmittel nach § 33 SGB V. Als Eigenleistungen haben Krankenversicherte einen Eigenanteil und ggf. Zuzahlungen gemäß §§ 61, 62 SGB V zu erbringen. Der Eigenanteil beruht darauf, dass die ohnehin notwendige Anschaffung normaler Schuhe erspart bleibt (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen … sind." ).

21.01.2013

Obwohl normale Schuhe im Hartz IV Regelbedarf enthalten sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine Anspruchsgrundlage für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt. Darunter fällt der Eigenanteil, nach überwiegender Auffassung nicht die Zuzahlung, so der Beschluss des Bayerisches Landessozialgerichts AZ: L 7 AS 802/12 B ER.

Bei orthopädischen Schuhen ist zwischen der Zuzahlung nach § 61 SGB II und dem Eigenanteil zu unterscheiden. Der Eigenanteil beruht auf dem Gedanken, dass dem Antragsteller die ohnehin erforderliche Anschaffung normaler Schuhe erspart bleibt (vgl. Wortlaut § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V "soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind", sog. Hilfsmittel mit Doppelfunktion). Obwohl normale Schuhe aus dem Regelbedarf zu bezahlen sind, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine Anspruchsgrundlage für die gesonderte Übernahme der Kosten für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen bereit gestellt.

Angesichts der vorrangigen Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkassen verbleibt der Eigenanteil als Bedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II (Münder, LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 24 Rn. 36). Die Zuzahlungen sind für Leistungsbezieher des SGB II zumutbar (BSG, Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R) und im Regelbedarf erfasst. Es wird überwiegend davon ausgegangen, dass die Zuzahlungen nicht nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu übernehmen sind (Hauck-Noftz, SGB II, § 24 Rn. 352; Juris-Praxis-Kommentar, SGB II, § 24 Rn. 66).

Bild: Gerd Altmann, Pixelio.de

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