Schuldenübernahme nur in Notfällen

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Urteil: Schulden werden nur in Notfällen übernommen.

(03.06.2010) Nach § 34 Abs 1 Satz 1 SGB XII werden Schulden nur dann übernommen, wenn die Übernahme der Schulden "zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage" gerechtfertigt ist. Das entschied das Bayerisches Landessozialgericht in dem Urteil: AZ: L 18 SO 111/09 B ER.

Notwendig ist die Übernahme der Schulden dann, wenn ansonsten eine Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Regelung des § 34 Abs 1 SGB XII unterscheidet sich von der geltenden Vorgängervorschrift des § 15a Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) insbesondere dadurch, dass nach § 15a BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt in diesen Fällen gewährt werden kann bzw. gewährt werden soll. Obgleich in der Begründung des Gesetzesentwurfes zu § 34 SGB XII ausgeführt wird, dass diese Vorschrift den bisherigen § 15a BSHG inhaltsgleich überträgt, bezeichnet § 34 SGB XII einschränkend nur noch Schulden als Gegenstand der Übernahme.

Schulden werden für die Vergangenheit übernommen, so gilt dies laut § 34 SGB XII zwar rückständige Mietschulden, nicht aber zukünftig fällig werdende Mietkosten. Hieraus folgt, dass nach der Regelung des § 34 SGB XII, die sich im Unterschied zu § 15a BSHG ausschließlich auf die Übernahme von Schulden bezieht, eine Übernahme künftiger Mietzahlungen für Personen ausscheidet, die sich im Strafvollzug befinden. (gr. und als Quelle: Tacheles e.V.)

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