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Hartz IV: Rechtsmittel & Widerspruch

Massive Kürzung bei Menschen mit Behinderungen

Rechtsmittel und Widerspruch sind wichtige Instrumente, um sich bei falsch ausgestellten Bescheiden zu wehren

Gegen jeden Verwaltungsakt (VA) kann Widerspruch (W.) eingelegt werden. Dies muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des VA (z.B. Bescheid) geschehen. Der Widerspruch muss innerhalb von 3 Monaten bearbeitet werden. Wenn nicht, kann man wegen Untätigkeit klagen. Man kann zeitgleich mit dem Widerspruch auch eine Eilklage einreichen. Dies ist sinnvoll, wenn das ALG II ganz oder zu mindestens 30 Prozent gestrichen wurde oder ein 1-Euro-Job angetreten werden soll oder sonst etwas, was eilig entschieden werden muss. Man kann bei Gericht auch die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches herstellen lassen (wichtig bei VA als Ersatz für eine Eingliederungsvereinbarung). Zahlt die ARGE trotz Anspruchs nicht (Bescheid liegt vor, es gibt keine Sanktionen, aber das Geld kommt nicht), kann man Leistungsklage einreichen. Das geht auch im Eilverfahren. (02.04.2009)

Proteste im Mai gegen die Wirtschaftskrise Erneut Studiengebühren in Hessen