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Hartz IV: Arge darf bei WG nicht einfach kürzen

Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden. Das gilt auch, wenn die Betroffenen Verwandt sind.

Das Bundessozialgericht urteilte: Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der Arbeitslosengeld II Regelsatz gekürzt werden

Das Bundessozialgericht in Kassel hat in einem gefällten Hartz IV Grundsatzurteil (Az.: B 14 AS 6/08 R) die Rechte von vielen Erwerbslosen erneut gestärkt. Hartz IV Betroffenen darf nicht aufgrund einer Unterhaltsvermutung in Haushaltsgemeinschaften der ALG II-Regelsatz gekürzt werden. Ein gemeinsames Wirtschaften muss auch bei zusammen lebenden Verwandten und Verschwägerten durch die Arge eindeutig nachgewiesen werden. Eine einfache Unterhaltsvermutung durch den Arge Sachbearbeiter reicht dabei nicht aus. Als sogenanntes Indiz reicht dabei ein bloßes Zusammenleben in einer Wohnung nicht aus. Über eine Wohngemeinschaft (WG) hinaus, müssen die Betroffenen auch einen gemeinsamen Haushalt eindeutig führen.

In einem konkreten Fall hatte ein ALG II Empfänger aus Augsburg geklagt, der mit seinem Vater in einem Haus wohnt. Der Vater erhält eine Rente von rund 1300 Euro im Monat. Die zuständige Arge ging in diesem Fall davon aus, dass der Vater den Sohn finanziell stützt. Aus diesem Grund kürzte die Hartz IV Behörde dem Sohn 119 Euro monatlich. Die obersten Sozialrichter sahen es jedoch keineswegs als bewiesen an, dass Vater und Sohn auch einen gemeinsamen Haushalt führen. Der ALG II Regelsatz darf aus diesem Grund nicht einfach gekürzt werden, nur weil man verwandt sei und in einer WG lebt. (23.04.2009)


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