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Bundesverfassungsgericht: Reicht der Hartz-IV aus?

Der Hartz IV Regelsatz für Erwachsene und für Kinder reicht nicht aus, um ein würdevolles Leben zu führen, so die Hauptargumentation

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss entscheiden: Reicht der aktuelle Hartz IV Regelsatz aus, um ein würdevolles Leben zu führen?

Drei Familien aus Nordrhein-Westfalen, Bayern und Hessen reichten Klage ein: Der Hartz IV Regelsatz für Erwachsene und für Kinder reicht nicht aus, um ein würdevolles Leben zu führen, so die Hauptargumentation. Zuvor hatten die Kläger vor dem Landessozialgericht Hessen sowie vor dem Bundessozialgericht geklagt. Beide Gerichte befanden: Die "Hartz IV Reformen" verstoßen gegen den im Grundgesetz festgeschriebenen Gleichheitsgrundsatz. Besonderes Augenmerk findet die willkürliche Festsetzung der Regelsätze für Kinder. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Gesetzgeber darauf kommt, Kindern zwischen 7 und 14 Jahre gerade einmal 251 Euro, Kindern unter 7 Jahren 215 Euro und Jugendlichen/jungen Erwachsenen zwischen 15 und 25 Jahren (ab 18 Jahren U25 Regelung) 287 Euro zu zahlen. Der ALG II Eckregelsatz für Singles liegt bei 359 Euro. Aber auch hier sollen die obersten Richter des Bundesverfassungsgerichts entscheiden, ob der Regelsatz Verfassungsgemäß ist. Die Verhandlung finden am 20.Oktober in Karlsruhe statt.

Der Verein Tacheles e.V. ruft im Vorfeld dazu auf, bei einer positiven Entscheidung eventuelle Ansprüche zu sichern. Zunächst geht es um die Frage, welche rechtlichen Folgen die anstehende BVerfG-Entscheidung hat bzw. haben könnte. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der ALG II Regelleistungen für die Vergangenheit für verfassungswidrig erklären, bekommen allerdings nur diejenigen rückwirkend Leistungen nachgezahlt, die gegen die Höhe der Regelleistung Widerspruch eingelegt haben – allerdings nur für den widerspruchsbefangenen Zeitraum, die vor dem 20. Oktober 2009 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X eingelegt haben – ebenfalls nur für den Zeitraum, für den die Überprüfung beantragt wurde oder bei denen die ARGE bereits eine Zusicherungserklärung zur rückwirkenden Erstattung von Leistungen abgegeben – allerdings auch nur für den zugesicherten Zeitraum. Sollte das Bundesverfassungsgericht verfassungsrechtliche Zweifel an der Bemessung der Regelleistungen für die Vergangenheit äußern und den Gesetzgeber verpflichten, bestehende Mängel für die Zukunft zu beheben, gibt es für die Vergangenheit gar nichts, sondern erst ab dem Zeitpunkt, an dem die geforderten gesetzlichen Änderungen greifen.

Entsprechende Muster Anträge finden sich hier. Die Anträge sollten aber unbdeingt vor dem 20.Oktober bei den zuständigen Argen/Sozialämter eingereicht werden. (19.10.2009)

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