BSG verhandelt über die Krankengeld-Falle

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BSG-Krankengeld-Falle“ – Hat das Unrecht nun ein Ende?

14.12.2014

Über „künstliche Grenzen“ des Sozialen Rechtsstaates will das Bundessozialgericht am Dienstag, 16. Dezember 2014, in Kassel entscheiden. Gleich 5 Revisionen sind zu den scheinbar harmlosen Rechtsfragen anhängig, wann eine unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden kann oder ob für die Entstehung des Krankengeldanspruchs die erstmalige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausreichend ist.

Was sich so und in der Terminvorschau des BSG – 669 – sehr nüchtern anhört, ist seit etwa 5 Jahren einer der schärfsten Brennpunkte des deutschen Sozialversicherungssystems: Banalitäten als Ursache für menschliche Schicksale!

Sich mehrende Einzelfälle werden gerne auf kleiner Flamme kocht. Bisher hat keine offizielle Stelle ausreichend deutlich Kritik geübt. Sozialverbände, Sozialrechtsanwälte, Gewerkschaften scheinen hilflos, haben offenbar resigniert. Und der Gesetzgeber bleibt untätig, obwohl das Thema bereits in offizielle Drucksachen eingegangen und Handlungsbedarf erkannt ist.

Die Probleme sind nämlich „hausgemacht“. Ausgerechnet das höchste deutsche „Sozialgericht“, das BSG in Kassel mit dem 1. Senat unter Leitung des Präsidenten Peter Masuch, ist dafür verantwortlich, dass sich nichts ändert. So ist leicht nachvollziehbar, dass es vom BSG zu allen möglichen Themen Termintipps und Medieninformationen gibt, bisher aber nicht zu den 5 Terminen am Dienstag, 16.12.2014.

An sich ist vom BSG längst nichts mehr zu erwarten. Die letzten Entscheidungen vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, und vom 10.05.2012, B 1 KR 19/11 R, – sind ausreichend eindeutig.

Doch es rumort in der Sozialgerichtsbarkeit. Einzelne Sozialgerichte aus Rheinland-Pfalz haben dem obersten Hüter des Sozialrechts bereits im letzten Jahr Rechtsprechung „contra legem“ vorgehalten. Dies hat Peter Masuch mit seinem Senat im Urteil vom März dieses Jahres aber noch schlicht ignoriert – offenbar ebenso der VdK als Versicherten-Rechts-Vertreter: Querdenker müssen erst mal durch die zweite Instanz, die dritte Instanz ist bei gefestigter Rechtsprechung ohnehin verschlossen.

Für die Überraschung sorgten dann allerdings vier Urteile des 16. Senates des Landessozialgerichtes Nordrhein-Westfalen vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13, L 16 KR 146/14. Eines ist rechtskräftig geworden; die anderen drei stehen ungewöhnlich schnell bereits am 16.12.2014 – innerhalb von 5 Monaten! – auf dem BSG-Prüfstand.

Offenbar ist das BSG beeindruckt, zumal erst danach auch über die Revisionen zu zwei älteren Urteilen der LSG Niedersachsen-Bremen und Baden-Württemberg entschieden werden soll und so die Erkenntnisse aus Nordrhein-Westfalen einfließen können.

Die Urteile aus NSB und aus BW sind der breiten Öffentlichkeit vorenthalten worden; die Informationen also auf die Terminvorschau beschränkt. Die drei Urteile aus NRW sind allgemein zugänglich, der Reihe nach zu
1) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171751
2) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171682
3) https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171761

Jetzt darf mit Spannung erwartet werden, wie der Präsidenten-Senat des BSG mit diesem argumentativen Erkenntnis-Zugewinn umgeht. Nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die Sozialgerichtsbasis wollen nachvollziehbare sozialrechtliche Orientierung. (pm)

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