Abmahnung gegen zu hohe P-Konto Gebühren

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Verbraucherschützer mahnten Bank ab: Unverhältnismäßig hohe Kontoführungsgebühren für Pfändungsschutz-Konto

15.02.2011

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat die VR-Bank Mittelsachsen abgemahnt, weil diese eine monatliche Kontoführungsgebühr von 15 Euro je Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) verlangte. Nach Angaben der Verbraucherschützer hat die Bank mittlerweile eine straf- bewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Darin verpflichtete sich die Bank, dieses zukünftig zu unterlassen.

Viele Schuldner sind auf ein solches Konto angewiesen, um die eigene Existenz zu sichern. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale würde eine unangemessene Gebühr den Zugang zum P-Konto verwehren. Auch in ähnlich gelagerten Fälle wollen die Verbraucherschützer aktiv werden und weiteren Banken ebenfalls abmahnen. Denn einige Banken haben sich noch weitere Tricks einfallen lassen, um potenzielle Kunden davon abzuhalten, ein P-Konto zu eröffnen. Eine Bank verweigert beispielsweise den Zugang zum Onlinebanking, eine andere Bank verweigert derzeit noch die Ausgabe von Eurocheck-Karten.

Ein Pfändungsschutz-Konto ist im eigentlichen Sinne kein neues Girokonto, sondern nur eine Umwandlung eines bereits bestehenden. Auf die Umwandlung haben Bankkunden einen Rechtsanspruch nach § 850k VII ZPO. Die Gesetzesregelungen traten bereits im Juli letzten Jahres in Kraft. Seit dem sind die Banken zu einer Umwandlung verpflichtet. Eigentlich soll gewährleistet sein, dass Kunden der Pfändungsfreibetrag nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) erhalten bleibt. Noch immer existieren aber zahlreiche Probleme bei der Umsetzung. Lesen Sie dazu auch den aktuellen Ratgeber zum P-Konto. (sb)

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