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Abitur nachholen ohne Hartz IV

Abitur nachholen ohne Hartz IV

Entscheidet sich ein Hartz IV-Empfänger mit Berufsausbildung dazu, sein Abitur nachzuholen, wechselt er gleichzeitig das Amt, das seinen Unterhalt sichert. Und gilt ab sofort als Schüler.

Nach SGB III § 120 Abs. 2 ist festgelegt, dass weder ein Schüler noch ein Student nach Leistungen aus dem SGB gefördert wird. Für ihn zuständig ist das BAföG-Amt und die entsprechenden Paragraphen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 2 Abs. 4 besagt nämlich, dass der Abendgymnasiast oder Kollegschüler gefördert wird – gleiches gilt für den Fernabiturienten (§3).

Der zweite Bildungsweg steht unter einem besonderen Schutz: Es spielt keine Rolle, wie viel die Eltern verdienen. Denn § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 garantiert jedem hierbei elternunabhängiges BAföG. Ende 2008 waren dies z. B. 487 €, inkl. Zuschuss für Miete, Krankenversicherung und Pflegeversicherung wären damals insgesamt 623 € Höchstförderung möglich gewesen. Wohnte man bei seinen Eltern, galten damals entsprechend 389 € bzw. 423 €. Die geltenden Sätze sind jeweils aktuell beim Amt zu erfragen, jedoch stimmt die Orientierung.

Der BAföG-Antrag wird von der eigenen finanziellen Situation abhängig gemacht: Weist man nicht mehr als 5.200 € Vermögen nach oder hat ein Auto, welches nicht über 7.500 € wert ist, bleibt man anspruchsberechtigt. Und – wie in anderen Situationen – darf man die üblichen 400 € auch noch dazuverdienen.

Auch für über 30jährige ist diese Förderung möglich: Weisen sie nach, dass sie etwa durch familiäre Hintergründe (Schwangerschaft, Kindererziehung u. a.) oder gesundheitliche Beeinträchtigungen (Krankheit, Behinderung) nicht dazu in der Lage waren, früher das Abitur anzugehen, spielt das Alter keine Rolle. Auch die Nichtzulassung zu einer gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, eine vergangene Verpflichtung als Zeitsoldat oder die Betreuung behinderter oder auf Hilfe angewiesener Kinder zählen. Selbst der Tod eines Familienmitglieds wird berücksichtigt. Dies besagt § 10 BAföG. Eine weitere Vorschrift dieses Paragraphen ist es, dass ein Studium sofort nach dem Abitur begonnen werden soll. Gemeint ist hier: Wenn ein über 30jähriger Antragsteller vor dem BAföG-Amt ausführt, keine Mittel zu haben, wäre es doch in seinem Fall sinnvoll, die geplanten Voraussetzungen für einen Eigenverdienst - nämlich Abitur und Studium möglichst schnell hinter sich zu bringen. (25.10.2009)

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