Hartz IV 4 Hartz IV News Urteile Hartz IV Jobsuche Hartz IV Forum Hartz IV Newsletter Fragen & Antworten Hartz IV Anti Hartz IV Termine Hartz IV Links Hartz IV Download Bewerbungshilfe Hartz IV & Kind GEZ Befreiung bei Hartz IV ALG II Probleme Hartz IV Musterwidersprüche Widerspruch 1 Euro Job Alg II Leitfaden Presse zu Hartz IV Beruf & Hartz IV Arbeitslosigkeit- Was nun? Elterngeld Sozialmagazin Abitur nachholen
Startseite Hartz IV News

Hartz IV News


Elterngeld Rechner Hartz IV Ratgeber Suchen Günstigen Strom suchen Henrico Frank, Kurt Beck und das Leben danach Hartz IV Chat Bedarfsgemeinschaft Hartz IV Übersicht Hartz IV Beratungsstellen Was bekommt man bei Hartz IV / Regelleistung Hartz IV Radio Ihr Artikel bei uns RSS News einbinden Wohnung Suchen Unterzeichnen gegen HARTZ IV Konzept Sitemap Heizkosten Check Impressum Kontakt

Hartz IV: Anmerkung zum Beschluss des LSG Hamburg

Anmerkung zum Beschluss des LSG Hamburg und zum Kommentar von Diana Hildegard Henrich von Wolfgang Spies, Halle/S.: Auch wenn die Problematik der 1-Euro-Jobs dadurch nicht kleiner wird, beruht der Kommentar von Diana Hildegard Henrich doch auf einem Missverständnis:

Die Entscheidung des LSG Hamburg bedeutet zwar, dass man gegen die Zuweisung eines 1-Euro-Jobs normalerweise nicht direkt vorgehen kann. Sie bedeutet aber nicht, dass diese Jobs ohne jede Kontrolle vergeben werden dürfen; das wäre in der Tat rechtsstaatswidrig. Das LSG Hamburg hat die Betroffenen aber nicht schutzlos gegen rechtswidrige Zuteilungen von 1-Euro-Jobs gemacht. Falls man nämlich der Meinung ist, der zugewiesene Job sei gesetzeswidrig, und man verweigert den Job, kann man (erst), wenn die Arbeitsverwaltung Sanktionen verhängt, dagegen Widerspruch erheben und in Klage gehen. In diesem Zusammenhang müßte dann auch die Rechtmäßigkeit des Jobs überprüft werden. War die Zuweisung bzw. der 1-€-Job nicht rechtmäßig, ist auch eine Sanktion wegen Verweigerung nicht rechtmäßig. Der Beschluss des LSG Hamburg bedeutet also (nur), dass man nicht schon gegen den Jobvorschlag an sich vorgehen kann (zumal dann, wenn, wie im hier entschiedenen Fall, mehrere Jobs zur Auswahl "angeboten" wurden). Unter dem Aktenzeichen des LSG Hamburg: L 5 B 344/05 ER AS kann man das nachlesen. Der Text ist vollständig im Internet zu finden.

Die Nachteile dieser Gerichtsmeinung für die Betroffenen sind klar: Die Arbeitsverwaltung sitzt am längeren Hebel, auch weil der Widerspruch und die Klage gegen eine Sanktion (Kürzung des Alg II) keine aufschiebende Wirkung haben. Das prozessuale Risiko wird also weitgehend auf den Arbeitslosen geschoben. Daher ist bei einer Kürzung des Alg II das Geld in der Regel auch erst einmal weg ist, was eine enorme Härte bedeuten kann. Man müßte dann versuchen, dies durch eine vorläufige Regelung bei Gericht abzuwenden; aber das ist zusätzlich mühsam. Außerdem steht gegebenenfalls zusätzlicher Ärger mit dem "Arbeitgeber" des 1-Euro-Jobs an. Das Ganze ist gewissermaßen der prozessuale Teil der schikanösen "Reformpolitik" der Regierung Schröder / Fischer / Clement.

Was die Höhe der Vergütung von 1-Euro-Jobs angeht, gehört der Streit darüber nach Ansicht des BAG (siehe etwa www.gegen-hartz.de/urteile/0344e1990009cb406.html) vor die Sozialgerichte, so dass der Hinweis von Frau Henrich insoweit überholt sein dürfte. Die Arbeitsgerichte werden wohl durchweg diese Sachen an die Sozialgerichte verweisen. (01.08.07)

Ein Gedicht zu Hartz IV: Die Unterschicht Hartz IV Regelsatz anpassen, um Armut zu bekämpfen