Hartz-IV-Bezieher können nicht mehr als insgesamt zehn kostenfreie FFP2-Masken verlangen. Auch wenn der pandemiebedingte Bedarf an Schutzmasken nicht im Hartz-IV-Regelbedarf berücksichtigt worden ist, liegt kein vom Jobcenter zu deckender Mehrbedarf vor, entschied das Sozialgericht Osnabrück in zwei am Dienstag, 16. März 2021, bekanntgegebenen Beschlüssen (Az.: S 50 AS 39/21 ER und S 50 AS 51/21 ER). Das Gericht stellte sich damit ausdrücklich gegen eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.
In den aktuell entschiedenen Fällen hatten ein Vater und sein erwachsener Sohn vom Jobcenter die Kostenübernahme für zusätzliche FFP2-Masken verlangt.
Jobcenter lehnte Anträge ab
Das Jobcenter lehnte die Anträge der Hartz-IV-Bezieher ab, da kein zusätzlicher Mehrbedarf erkennbar sei. Die Antragsteller hätten bereits von ihrer Krankenkasse jeweils einen Gutschein über zehn FFP2-Masken erhalten. Diese könnten auch wiederverwendet werden. Eine Pflicht zum Tragen dieser Masken gebe es in Niedersachsen nicht, medizinische Masken seien ausreichend.
Im Eilverfahren wandten Vater und Sohn ein, wöchentlich jeweils 14 FFP2-Masken zu benötigen, da sonst ihr Grundrecht auf soziale Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt werde. Die nur einmal zu verwendenden Masken benötigten sie etwa für den öffentlichen Personennahverkehr, im Supermarkt oder für Gespräche mit Nachbarn, Freunden und Verwandten.
SG Osnabrück sieht keinen vom Jobcenter zu tragenden Mehrbedarf
Das Sozialgericht lehnte die Anträge in seinen Beschlüssen vom 10. März 2021 ab. Zwar ergebe sich wegen der Corona-Pandemie ein besonderer Bedarf an Schutzmasken, der im Hartz IV-Regelbedarf nicht berücksichtigt wurde. Hier hätten die Antragsteller aber bereits jeweils zehn Masken von ihrer Krankenkasse erhalten.
Die Fachhochschule Münster habe zudem festgestellt, dass die FFP2-Masken bis zu fünfmal nach Trocknung an der frischen Luft wiederverwendet werden könnten. Voraussichtlich Ende April würden Bezieher von Grundsicherungsleistungen für die coronabedingten Lasten auch eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 150 Euro erhalten.
Die Osnabrücker Richter wandten sich ausdrücklich gegen eine anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az.: S 12 213/21 ER; JurAgentur-Meldung vom Entscheidungstag). Dieses hatte angenommen, dass ein wöchentlicher Bedarf von 20 FFP2-Masken pro Person bestehe.
Nicht auf medizinische Masken verweisen
Wegen der Corona-Virus-Mutationen dürften Grundsicherungsempfänger nicht auf einfache medizinische Masken verwiesen werden. Die Bereitstellung der FFP2-Masken diene dabei auch dem Infektionsschutz der Allgemeinheit, so das Karlsruher Gericht.
Nach Überzeugung des Sozialgerichts Osnabrück geht dies aber an der Lebensrealität vorbei. Ein weitergehender Bedarf über die von der Krankenkasse gewährten zehn FFP2-Masken – etwa für regelmäßige Pflegeheimbesuche – könnten die Antragsteller im Einzelfall immer noch geltend machen. fle/mwo
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