Sozialhilfe: Mitwirkungspflicht gilt nicht bei psychischer Erkrankung

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 9 SO 7/23 B ER) verurteilte die zuständige Behörde dazu, einem Menschen mit voller Erwerbsminderung und diagnostizierter Persönlichkeitsstörung ergänzende Grundsicherung nach dem SGB XII (Sozialhilfe) zu zahlen.

Psychische Erkrankung und Erwerbsminderung

Der Betroffene ist psychisch erkrankt an einer Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen. Er ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und bezieht eine volle diesbezügliche Rente.

Seit 2016 bekam er vom Sozialamt ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Diese wurden zuletzt für den August 2022 bewilligt. Dabei wurde der Regelsatz ebenso berücksichtigt wie die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft (485 Euro). Außerdem wurde die Rente angerechnet. Der Betroffene lebt bei seinen Eltern.

Überweisung auf unbekanntes Konto

Am 8.8.2022 beantragte er eine Weiterbewilligung der Grundsicherung. Er begründete dies unter anderem mit einem Mehrbedarf für koscheres Essen und Wallfahrten.

Die Kontoauszüge der Betroffenen belegten, dass er neben der Miete einen Betrag von 400 Euro auf ein anderes Konto überwies. Unbekannt bleibt der Inhaber dieses Konto und die Kontonummer.

Das Sozialamt forderte den Betroffenen am 10.8.2022 per E-Mail auf, Kontoauszüge eines genannten „H.“ vorzulegen und wiederholte dies am 18.8.2022. Am 30.8.2022 folgte eine Anhörung des Betroffenen, in der er über das beabsichtigte Versagen von Leistungen informiert wurde.

Am 14.9.2022 wurden die Leistungen dann per Bescheid versagt. Die Begründung lautete, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, obwohl er auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sei. Am 16.9.2022 legte der Betroffene Widerspruch ein.

Religiöse Ernährung und Verschwörungsmythen

Der Fall kam vor das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Dort begründete er sein Begehren auf Weiterzahlung der Grundsicherung inklusive eines „religiösen Mehrbedarfs“.

Als Jude wolle er die Möglichkeit haben, sich koscher zu ernähren. Es sei abwegig, zu denken, er könne Geld von anderen erhalten. Warum, so der Betroffene, gehe man nicht davon aus, dass er in Karlsruhe zum Richter ernannt werden könne, es lägen doch Nachweise seiner juristischen Ausbildung vor.

Man solle „von Herrn X Kontoauszüge fordern“. Der Betroffene sagte weiter „wenn K. (eine Mitarbeiterin der zuständigen Behörde) mit X. einen Ring zur Kinderprostitution betreibt, dann muss ich dies wissen”.

Er führte dann aus: „Wenn K. und X. Kinder vergewaltigen und für Geld an andere geben, dann muss ich dies wissen.“ „Wenn also mein Geld über das gleiche Konto läuft wie der Missbrauch von Kindern, muss ich dies wissen.“ Es sei, so der Betroffenen. seine Aufgabe, „diese Taten“ aufzudecken.

„Wirr mit Kernaussage“

Das Landessozialgericht bewertete die Beschwerde zwar als schwer lesbar, inhaltlich teilweise wirr und mit gravierend ehrwürdigen und potenziell strafwürdigen Verdächtigungen versehen.

Deutlich werde dennoch das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen mit der Kernaussage, dass er die „Weiterzahlung der Grundsicherung ab September 2022 einschließlich eines Mehrbedarfs wegen religiös bedingter koscherer Ernährung“ fordere. Er sei nicht prozessunfähig, das er das prozessuale Begehren nachvollziehbar darlegen könne.

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Die Beschwerde sei begründet, was den Anspruch auf Weiterzahlung der Grundsicherung in Höhe des Regelsatzes ab September 2022 betreffe. Hinsichtlich der Kosten für die Unterkunft und des Mehrbedarfs sei sie unbegründet.

Hilfsbedürftigkeit nicht aufzuklären

Die Hilfsbedürftigkeit (§ 19 Abs. 2 SGB XII) sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend aufzuklären. Zweifel bestünden, da der Betroffene keine Angaben zu dem Konto mache, auf das er monatlich 400 Euro überwiesen habe.

Denkbar sei, dass es sich um ein eigenes Konto handle, auf dem sich Vermögen befände, das der Hilfsbedürftigkeit entgegen stehe. Dies sei aber nicht naheliegend, denn es lägen keine Indizien dafür vor, dass der Betroffene neben seiner Rente weitere Einkünfte erhalte.

Vermutlich diene die Überweisung dazu, wie der Betroffene sage, seine Ausgaben zu verschleiern. Dies könne er allerdings auch durch das Abheben von Bargeld erreichen, ohne dass deshalb seine Hilfsbedürftigkeit in Frage stünde.

Folgenabwägung wegen psychischer Erkrankung

Der Sachverhalt sei deswegen unaufklärbar, weil der Betroffene seine Mitwirkungspflicht verletze. Würde er den Inhaber des Kontos nennen, auf das er das Geld überwies, ließe sich der Sachverhalt weiter aufklären.

Zwar käme eine Folgenabwägung nicht in Betracht, wenn die Mitwirkungspflicht verletzt werde. In diesem Fall sei es aber wahrscheinlich, dass der Betroffene sein Mitwirkungspflicht nicht erfüllen könne – aufgrund seiner psychischen Erkrankung. Also käme eine Folgenabwägung in Frage.

Der Folgenabwägung zufolge sei der Versagungsbescheid rechtswidrig. Die Behörde, die die Leistungen versagte, hätte die psychische Erkrankung berücksichtigen müssen.

Bereits die Diagnose „Persönlichkeitsstörung mit schizoiden, zwanghaften und paranoiden Anteilen“ reiche aus, daran zu zweifeln, ob der Betroffene in der Lage sei, im eigenen Interesse begründeten Mitwirkungsaufforderungen Folge zu leisten. Die Ausführungen des Betroffenen im Gerichtsverfahren würden diese Zweifel verstärken.

Den geforderten Anspruch nach Mehrbedarf hätte der Betroffene nicht deutlich gemacht, und Unterkunftskosten wären nicht eilbedürftig, da er bei seinen Eltern wohne. Der ausstehende Regelsatz müsse gezahlt werden.

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