Sozialhilfe darf weiterhin zur Bildung von Rücklagen auffordern

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LSG Stuttgart: Sozialhilfebezieher müssen Hinweis aushalten

Sozialhilfebezieher müssen es dulden, dass sie in ihrem Sozialhilfebescheid zur Bildung von Rücklagen für Möbel und Haushaltsgeräte aufgefordert werden. Nur weil sie die Bildung von Rücklagen für unrealistisch halten, können sie nicht verlangen, dass auf einen solchen Hinweis im Bescheid verzichtet wird, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Mittwoch, 24. Oktober 2018, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 7 SO 1877/18).

Geklagt hatte ein Rentner, der Grundsicherung im Alter erhielt. In mehreren Leistungsbescheiden, die der Mann erhalten hatte, hieß es: „Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass für die durch den Regelsatz abgegoltenen einmaligen Bedarfe, wie etwa die Ersatzbeschaffung von Bekleidung, Möbeln, Hausrat, Elektro- und Haushaltsgeräten sowie Nachzahlungen aus der Jahresverbrauchsabrechnung für die Haushaltsenergie entsprechende Rücklagen zu bilden sind.”

Der Rentner klagte gegen diesen Hinweis. Die Bildung von Rücklagen sei wegen der knappen Leistungen „weder umsetzbar noch realistisch”. Er forderte das Sozialamt auf, ihm doch mitzuteilen, wie hoch die Rücklagen für jeden einzelnen Posten denn sein sollten. Nach Abzug der monatlichen Kosten für Strom, Straßenbahnkarte, Kontogebühren, Unitymedia-TV-Anschluss und Blutzucker-Mess-Utensilien verblieben ihm täglich lediglich 11,72 Euro. Er wisse nicht, wie er daraus Rücklagen bilden könne.

In seinem Beschluss vom 31. August 2018 hielt das LSG die Berufung für unbegründet. Die Klage ziele nicht auf höhere Leistungen, sondern nur darauf, den Hinweis zur Rücklagenbildung nicht mehr zu verwenden. Für eine solche Klage fehle es aber an einem Mindestmaß an berechtigtem Rechtsverfolgungsinteresse. Bei dem Hinweis handele es sich lediglich um eine Information. Durch diesen Passus im Bescheid würde sich die Situation des Klägers in keiner Weise verändern und somit ohne den Passus auch nicht verbessern, so das LSG.

Damit kann der Kläger weiterhin dazu aufgefordert werden, Rücklagen für einmalige Bedarfe zu bilden. fle/mwo

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