Schwerbehinderung: Die Email reicht für Widerspruch nicht aus

Lesedauer 2 Minuten

Das Hessische Landessozialgericht hat eine Klage abgewiesen, mit der ein schwerbehinderter Sozialhilfeempfänger die Zulässigkeit seines Widerspruchs gegen einen Leistungsbescheid per einfacher E-Mail geltend gemacht hatte.

Begründet wurde dies damit, dass eine einfache E-Mail zum einen die erforderliche Form des Widerspruchs nicht wahrt und zum anderen das geregelte Formerfordernis weder gegen das Benachteiligungsverbot noch gegen den Förderauftrag verstößt (AZ: L 4 SO 180/21).

Schwer erkrankt

Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie Sozialhilfe (SGB XIII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, sowie Leistungen des Pflegegrades 1.

Er hat eine psychische Störung mit funktionellen Organbeschwerden, Schwerhörigkeit, Stimmstörung, Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Reizmagen, Gangstörung bei Übergewicht mit Stauungsbeschwerden in den Beinen, Polyneuropathie, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden. Nach einer Lungenembolie wird er dauerhaft wegen Antikoagulanzie therapiert. Er hat eine Schwerbehinderung mit Grad 70 und dem Merkzeichen „G“.

Per Mail Widerspruch gegen Bescheid eingelegt

Der Betroffene legte gegen einen Leistungsbescheid – per einfacher E-Mail – Widerspruch ein. Die Behörde wies den Widerspruch als unzulässig zurück, da er per einfacher E-Mail eingelegt worden war. Das Sozialgericht Kassel entschied gegen den Kläger.

Wie begründete das Gericht das Urteil?

Das Sozialgericht Kassel stellte fest, dass Dokumente wie ein Widerspruch, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichzusetzen sind, einer qualifizierten elektronischen Signatur bedürften.

Die E-Mail des Klägers erfülle diese Bedingung nicht. An einen Widerspruch müssten besondere Anforderungen erfüllt sein, um die Authentizität und Sicherheit zu wahren.

Warum ist die Sicherung notwendig?

Nach Auffassung des Gerichts muss erkennbar sein, dass der Widerspruch vom Widersprechenden wissentlich und willentlich in Verkehr gebracht worden ist. Bei einfachen E-Mails sei der Absender nicht mit hinreichender Sicherheit identifizierbar und es bestehe eine erhöhte Gefahr des Missbrauchs und der Täuschung durch Unbefugte.

„Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt“

Es gäbe kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, da der Beklagte diesem die Kommunikation mittels einfacher E-Mails ermögliche – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Diese gesetzlichen Bestimmungen hätten keine Gültigkeit für das Einreichen eines Widerspruches, denn dieser unterliege einer Formerfordernis.

Formgebundener elektronischer Schriftverkehr

Das Gericht verweist auf § 36 a SBG I. Die Vorschrift lautet u.a:
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2)1 Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Die Regelung hat zur Folge, dass bei formbedürftigen Dokumenten die elektronische Kommunikation nur zulässig ist, wenn eine sichere Identifizierung des Absenders ermöglicht wird.

Wurde der Kläger benachteiligt?

Eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung erkannte das Gericht nicht. Die Anforderungen an den formgerechten elektronischen Schriftverkehr würden ihn in seiner Entfaltung und Betätigung nicht benachteiligen.

Er könne nämlich auch per Telefax Widerspruch einlegen und habe dies gegenüber dem Gericht auch getan.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...