Auch bei einer seit vielen Jahren bestehenden psychischen Erkrankung können Betroffene regelmäßig keinen unbefristeten Schwerbehindertenausweis verlangen.
Denn es kann auch dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass wieder eine Besserung des Gesundheitszustandes eintritt und der Grund für die Schwerbehinderung damit entfällt, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem kürzlich veröffentlichten (Az.: L 8 SB 1641/23).
Betroffene klagte auf unbefristeten Schwerbehindertenausweis
Geklagt hatte eine 59-jährige Frau, die unter anderem an Depressionen und einer Zwangsstörung verbunden mit Zwangshandlungen und -gedanken erkrankt ist. Ihr wurde mit ihrer fast fünfzigjährigen Krankengeschichte ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 zuerkannt. Ihr Schwerbehindertenausweis war bis zum 30. April 2021 befristet.
Im Juni 2020 stellte sie einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Schwerbehinderung. Sie verwies darauf, dass nicht nur sie im Zuge ihrer Zwangserkrankung massiv belastet sei, sondern auch ihre Mitmenschen.
Das zuständige Landratsamt stellte bei ihr schließlich einen GdB von 80 fest. Die Behörde befristete den Schwerbehindertenausweis erneut, diesmal bis zum 31. Oktober 2025.
Die Frau klagte dagegen und verlangte einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis. Eine Besserung sei angesichts ihrer langen Erkrankung nach Einschätzung sämtlicher behandelnder Ärzte nicht mehr zu erwarten.
Schwerbehindertenausweis bei psychischer Erkrankung nur befristet
Doch auf einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis habe die Klägerin keinen Anspruch, urteilte das LSG. Regelmäßig sei ein Schwerbehindertenausweis auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
Nur in atypischen Fällen sei die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises möglich, wenn „eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ausgeschlossen werden“ könne.
Bei psychischen Erkrankungen wie die Zwangsstörung bei der Klägerin sei aber auf Dauer nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand infolge einer Psychotherapie oder einer medikamentösen Behandlung wieder bessert.
LSG Stuttgart: Besserung auf Dauer mit Therapie nicht ausgeschlossen
Auch wenn ein Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt würde, führe dies zudem nicht zu einem „schützenswerten Vertrauen auf den Fortbestand der zugrundeliegenden Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft“, so das LSG. Denn die zuständige Behörde dürfe auch bei der unbefristeten Ausstellung des Schwerbehindertenausweises „jederzeit eine Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse veranlassen“. fle/mwo