So wird der Kinderzuschlag berechnet

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Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Inhaltsverzeichnis

Kinderzuschlag als Chance um das Jobcenter zu verlassen

Kinderzuschlag ist für Eltern im Bürgergeld-Bezug in Kombination mit Wohngeld die Möglichkeit, das Jobcenter hinter sich zu lassen.

Kinderzuschlag für Familien, die bisher keine Sozialleistungen beziehen

Kinderzuschlag ist aber auch eine Leistung, durch die Familien mit geringem/mittlerem Einkommen staatliche Unterstützung erhalten können.

Grundvoraussetzung

Um Kinderzuschlag erhalten zu können, müssen Elternpaare als Grundlage zunächst ein Mindesteinkommen von 900€ Brutto erreichen.
Bei alleinerziehenden Elternteilen beträgt die Grenze 600€, außerdem kann nur der Kindergeldbeziehende diese Leistung erhalten.

Berechnungsweise des Kinderzuschlags

1. Berechnungsschritt: Kindereinkommen

Das Kindereinkommen (außer Kindergeld) wird bereinigt nach den Regeln des SGB II zu 45% angerechnet. So sind zB. seit 1.7.23 alle Schülererwerbseinkommen unter 538€ anrechnungsfrei. Unterhalt(svorschuss) wird voll angerechnet.

Bei Familie Jung verdient Paul (14) 150€ durchs Zeitungaustragen. Dieses Einkommen bleibt anrechnungsfrei.

Tina (17) verdient in der Ausbildung 900€ Brutto und 714€ Netto.

538€ Azubi-Grundfreibetrag
114€ 30% des Brutto zw. 520 u. 900€
—-
652€ Freibetrag

714€ Netto
-652€ Freibetrag
——
62€ angerechnetes Einkommen nach dem SGB II

45% des angerechneten Einkommens nach dem SGB:
45% von 62€ = 28€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen

2. Berechnungsschritt: Elternbedarf

Der Elternbedarf setzt sich aus dem Regelbedarf und Mehrbedarfen der Elternteile und einem prozentualen Anteil der tatsächlichen Warmmiete nach dieser Tabelle zusammen.

Quelle: Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, C.3.1.2. Bedarfe für Unterkunft und Heizung

Bei Familie Jung mit ihren 2 Kindern sind es 650€ Kaltmiete, 80€ Nebenkosten und 120€ Heizkosten.

Die Regelbedarfe der Eltern sind je 506€.

71% (Wert aus Tabelle) der 850€ Warmmiete sind 603€.

Ihr Elternbedarf beträgt 1615€ (506€+506€+603€).

3. Berechnungsschritt Elterneinkommen

Vom Erwerbseinkommen sind mindestens folgende Freibeträge zu gewähren:
100€ Grundfreibetrag
20% des Bruttos zw. 100 u. 520€
30% des Bruttos zw. 520 u. 1000€
10% des Bruttos zw. 1000 u. 1500€

Der Freibetrag wird vom Netto abgezogen.

Hr. Jung verdient 3000€ Brutto und 2305€ Netto.
100€ Grundfreibetrag
84€ (20% zwischen 100 u. 520)
144€ (30% zwischen 520 u. 1000)
50€ (10% zwischen 1000 u. 1500)
——
378€ Freibetrag

2305€ Netto
-378€ Freibetrag
—–
1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II

Anschließend wird das den Elternbedarf übersteigende Elterneinkommen berechnet.

45% des übersteigenden Elterneinkommens mindern den maximalen Kinderzuschlagsbetrag von 292€/Kind.

Beim Einkommen von Hr. Jung ergibt sich folgendes:
1927€ anrechenbares Einkommen nach SGB II
-1615€ Elternbedarf
—–
312€ übersteigendes Elterneinkommen

45% des übersteigenden Elterneinkommens:
45% von 312€ = 140€ auf den KiZ angerechnetes Einkommen

4. Berechnungsschritt: Kinderzuschlag

Zunächst wird das jeweilige Kindereinkommen abgezogen. Danach wird die Summe der verbleibenden Beträge der einzelnen Kinder gebildet und davon das auf den KiZ angerechnete Elterneinkommen abgezogen.

Anrechnung Kindereinkommen:
Paul:
292€ max. KiZ
-0€ anzurechnendes Kindereinkommen
—–
292€ Kinderzuschlag nach Kinder-EK

Tina:
292€ max. KiZ
-28€ anzurechnendes Kindereinkommen
—–
264€ Kinderzuschlag nach Kinder EK

292€ KiZ Paul nach Kinder-EK
264€ KiZ Tina nach Kinder-EK
—–
556€ Gesamt-KiZ nach Kinder-EK

556€ Gesamt-KiZ nach Kinder-EK
– 140€ anzurechnendes Eltern-EK
—–
416€ Kinderzuschlag

Sie haben Anspruch auf 416€ Kinderzuschlag

5. Schritt: Prüfung Überwindung Hilfebedürftigkeit

Zuletzt muss geprüft werden, ob der Anspruch auf die Summe aus Kinderzuschlag und Wohngeld maximal 100€ unter dem Bürgergeldanspruch liegt.

Familie Jung hat außerdem je nach Wohnort noch Anspruch auf 226 – 281€ Wohngeld

Haushaltskasse:
2305€ Netto Vater
500€ Kindergeld
416€ Kinderzuschlag
226€ Wohngeld (mind)
——
3447€ Eltern-Haushaltskasse

Hinzu kommen Einnahmen von 150€ von Paul und 714€ von Tina, ohne wäre das Wohngeld um 166€ höher ausgefallen.

Haushaltseinkommen: 4311€

Mit 4311€ Haushaltseinkommen hat die Familie 705€ mehr als ohne Arbeit des Vaters.

Lohnabstand

Ohne Kinderzuschlag und Wohngeld  ist der Lohnabstand zwischen Arbeit und Erwerbslosigkeit zum Teil sehr gering –  im Beispiel wären es nur 63€ mehr – was die Aussage “Arbeit lohnt sich nicht” rechtfertigen würde.
Mit ergänzenden Sozialleistungen für Erwerbstätige steigt dieser wieder deutlich an, in diesem Beispiel auf 705€.

Alleine schon um diesen populistischen Behauptungen entgegen zu treten, müssen Familien über ihre Ansprüche informiert werden.

Wer Kinderzuschlag bezieht, hat daraus abgeleitet Anspruch auf die Gebührenbefreiung für Kinbetreuung im Kindergarten, Tagesmutter oder im Hort und auch auf die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wie Schülertickt, Klassenfahrt, Schulessen und einiges mehr.
Dadurch entsteht zusätzlich häufig eine weitere Entlastung von schnell mehreren hundert Euro.

Rechtsgrundlagen

§6a BKGG – dort ist der Kinderzuschlag gerechnet
§§ 11, 11a und 11b SGB II – Einkommensanrechnung

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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