Rente: Rentenversicherung muss Erziehungszeiten in der EU berücksichtigen

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Die Deutsche Rentenversicherung muss auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegte Kindererziehungszeiten bei der Rente berücksichtigen. Das gilt zumindest dann, wenn die Betroffene nach der Erziehungszeit im EU-Ausland in Deutschland berufstätig geworden ist und dabei Versicherungszeiten gesammelt hat, urteilte am Donnerstag, 22. Februar 2024, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-283/21).

Grenznah in den Niederlanden gelebt

Im konkreten Fall ging es um eine voll erwerbsgeminderte Klägerin aus Aachen, die von 1975 bis 2010 mit Unterbrechungen erst mit ihren Eltern und dann mit ihrem deutschen Ehemann grenznah in den Niederlanden gelebt hatte. Dort hatte sie auch ihre beiden Kinder erzogen und war nichtberufstätig. Als sie später nach Deutschland umzog, ging sie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund bewilligte ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 109,14 Euro monatlich. Die Klägerin hielt dies für zu wenig. Ihre Kindererziehungszeiten in den Niederlanden seien nicht berücksichtigt worden.

Ihre Rente hätte dann 349,02 Euro monatlich betragen. Nach niederländischem Recht hätte sie aufgrund ihrer Wohnzeit in den Niederlanden eine Anwartschaft auf eine niederländische Altersgrundrente als staatliche Rentenleistung erworben.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund lehnte die Berücksichtigung der in den Niederlanden zurückgelegten Kindererziehungszeiten dennoch ab, da die Klägerin vor ihrem Umzug nach Deutschland nie erwerbstätig gewesen war und keine Beiträge gezahlt habe.

EuGH: Sonst kann Recht auf EU-Freizügigkeit verletzt sein

Der EuGH urteilte, dass Erziehungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat bei der Berechnung der vollen Erwerbsminderungsrente zu berücksichtigen sind. Andernfalls köne das Recht auf EU-Freizügigkeit verletzt sein. Dies gelte dann, wenn die Betroffenen später im leistungspflichtigen Mitgliedstaat – hier Deutschland – erwerbstätig waren.

In diesem Fall bestehe eine „hinreichende Verbindung zwischen den Erziehungszeiten und den Versicherungszeiten, die die Betroffene aufgrund einer Berufstätigkeit im für die Rente leistungspflichtigen Mitgliedstaat zurückgelegt hat“, urteilte der EuGH.

Der Umstand, dass die Klägerin weder vor noch unmittelbar nach den Erziehungszeiten keine Beiträge entrichtet habe, lasse eine solche Verbindung nicht entfallen.

Nach diesen Maßstäben muss nun das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen über den Fall entscheiden. fle

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