Hartz-IV-Antrag darf zum Monatsende per E-Mail verschickt werden

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BSG: Antrag gilt dann rückwirkend zum Monatsersten

Erreicht ein per E-Mail versendeter Hartz-IV-Antrag noch am Monatsende und außerhalb der Öffnungszeiten des Jobcenters die Behörde, gilt er – und zwar rückwirkend zum Monatsersten. Das Jobcenter darf die Arbeitslosengeld-II-Zahlung nicht mit dem Argument verweigern, dass den Mitarbeitern der Antrag wegen des Dienstendes am Monatsende nicht zugegangen ist, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 12. Juli 2019, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az.: B 14 AS 51/18 R).

Damit steht dem aus Bonn stammenden Kläger für den Monat Januar 2015 noch Hartz-IV-Leistungen zu. Als der Mann bemerkte, dass sein Arbeitgeber den Lohn nicht überwiesen hatte, stellte er beim Jobcenter einen Arbeitslosengeld-II-Antrag, um sein Existenzminimum zu sichern.

Den Antrag versandte er per E-Mail laut Sendebestätigung am Freitag, den 30. Januar 2015 um 20.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt und auch am darauffolgenden Wochenende war allerdings kein Jobcenter-Mitarbeiter mehr auf der Arbeit, um den E-Mail-Antrag zu bemerken. Erst ab dem 2. Februar 2015 war das Jobcenter wieder besetzt.

Der Mann bekam von seinem Arbeitgeber im Februar zwar seinen Lohn nachgezahlt, wurde dann ab März 2015 aber arbeitslos.

Am 4. März 2015 fragte er bei dem Jobcenter an, was denn bislang mit seinem Hartz-IV-Antrag passiert sei. Die Behörde bewilligte daraufhin Leistungen ab März, ohne jedoch den Januar zu berücksichtigen. Der Antragsteller habe die Mail außerhalb der Öffnungszeiten an das Jobcenter verschickt, so dass diese erst frühestens im Folgemonat bemerkt werden könne. Der Zugang des Antrags sei aber entscheidend, ab wann Arbeitslosengeld II bezahlt werden könne.

Das BSG urteilte, dass dem Kläger auch für den Monat Januar 2015 Arbeitslosengeld II zustehr, da er zum Monatsende einen entsprechenden Antrag per E-Mail an das Jobcenter versandt habe.

Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass ein Hartz-IV-Antrag rückwirkend zum Monatsersten und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gilt. So habe er sicherstellen wollen, dass zugeflossene Einnahmen des Hilfebedürftigen im Antragsmonat als anzurechnendes Einkommen und nicht als Vermögen mit entsprechenden Freibeträgen gewertet werden.

Dieser Rückgriff auf den Monatsersten müsse aber auch hier gelten, forderte das BSG. Damit sei ausgeschlossen, dass das Jobcenter den am Monatsende und außerhalb der Öffnungszeiten gestellten Antrag erst für den Folgemonat berücksichtigt.

Hier habe der Kläger eine Sendebestätigung für den E-Mail-Versand am Monatsende vorgelegt. Damit sei die Mail in den “Macht- oder Willensbereich” des Jobcenters gelangt.

Das Jobcenter habe zwar darauf verwiesen, dass der Zugang der Mail nicht mehr belegt werden könne. Denn die Mails würden grundsätzlich nach sechs Monaten von den Servern wieder gelöscht. Die Behörde habe aber Anfang März noch die Erinnerungs-E-Mail des Klägers erhalten, in der er auf die Antragstellung im Januar verwiesen hatte. Dem hätte das Jobcenter nachgehen müssen. fle

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