Bürgergeld: Jobcenter kann zur Übernahme einer Doppelmiete verpflichtet werden

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Jobcenter dürfen Bürgergeld-Bezieher bei angefallenen Doppelmieten infolge eines Umzugs nicht im Regen stehenlassen. Ist die doppelte Mietzahlung „unvermeidbar und konkret angemessen”, muss die Behörde die Unterkunftskosten übernehmen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 2/19 R). Das Jobcenter dürfe nicht pauschal darauf verweisen, dass hierfür immer ihre vorherige Zustimmung erforderlich sei.

Vor Gericht war eine Mutter von zwei Kindern aus Bonn gezogen. Die Familie wohnte zunächst in einer nur 54 Quadratmeter großen Wohnung. Das Jobcenter genehmigte ihr daher den Umzug in eine größere, nun rund 82 Quadratmeter große Unterkunft. Auch die Umzugskosten wurden finanziert.

Da die zum 1. Juli angemietete neue Wohnung noch renoviert werden musste, verzögerte sich der Umzug. Die Familie bezog erst ab den 19. Juli die neue Unterkunft und renovierte anschließend die alte Wohnung. Deren Mietvertrag dort lief am 31. Juli aus.

Jobcenter weigert sich 550 Euro für Doppelmiete zu zahlen

Das Jobcenter Bonn übernahm zwar von Anfang an die höheren Unterkunftskosten für die neue Wohnung, wollte aber die im Umzugsmonat zusätzlich angefallene Miete für die alte Wohnung in Höhe von rund 550 Euro nicht übernehmen.

Bei einer solchen Doppelmiete handele es sich um „Wohnungsbeschaffungskosten”.

Diese könnten grundsätzlich nur nach vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter übernommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Bürgergeld-Bezieherin dies aber vor ihrem Umzug nicht beantragt.

Die Bürgergeldbezieherin argumentierte, dass es sich bei der Doppelmiete nicht um „Wohnungsbeschaffungskosten”, sondern um tatsächlich angefallene Unterkunftskosten handele. In einem solchen Fall müssten laut Gesetz die angemessenen Kosten übernommen werden. Eine vorherige Zustimmung des Jobcenters zur Übernahme der Doppelmiete sei nicht erforderlich.

Unvermeidbar und konkret angemessen

Das BSG urteilte, dass auch ohne vorherige Zustimmung eine Doppelmiete vom Jobcenter übernommen werden könne. Voraussetzung sei, dass sie „unvermeidbar und konkret angemessen” sei.

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