Bürgergeld Urteil: Zuschuss für den Hund vom Jobcenter als Mehrbedarf?

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Ein Tierbesitzer aus Baden-Würtemberg, der Bürgergeld bezieht, klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart, darauf, dass das für ihn zuständige Jobcenter die Kosten für seinen Hund bezahlen solle, 200 Euro pro Monat, die Hundesteuer sowie das Geld für den Kauf.

Emotionale Gesundheit Grund für die Zulegung eines Hundes

Das Jobcenter hatte dies abgelehnt. Vor dem Sozialgericht argumentierte der Mann, das der Hund wichtig für seine emotionale Gesundheit sei, besonders, weil er im Zuge der Corona-Pandemie die meisten sozialen Kontakte verloren hätte. Es sei ihm nicht möglich, mit seinen Bürgergeld (damals Hartz IV) Bezügen die Kosten für den Hund aufzubringen.

Zwei Gerichte lehnen die Klage ab

Die Klage wurde zuerst vor dem Sozialgericht Stuttgart und jetzt vor dem Landesgericht Baden-Würtemberg (Az: L 9 AS 2274/22) abgelehnt. Beide entschieden im Sinne des Jobcenters und sahen keine Zahlungsverpflichtung.

Warum lehnten die Gerichte ab?

Zuerst einmal erklärte die Urteilsbegründung, dass der Hund zwar ohne Zweifel wichtig für das seelische Wohlbefinden des Klägers sein. Doch er hätte sich erstens den Hund überhaupt nicht anschaffen sollen, ohne die Kosten für diesen aufbringen zu können. Zweitens sei er durchaus in der Lage, soziale Kontakte zu anderen Menschen aufzubauen. Drittens gehöre ein Hund prinzipiell nicht zum Existenzminimum.

Juristisch kaum eine Chance

Der Kläger könnte theoretisch noch vor dem Bundessozialgericht klagen. Seine Chancen, hier Recht zu bekommen, bewegen sich indessen gegen Null. Denn im Bürgergeldgesetz steht ausdrücklich, dass Haustiere nicht unter das im Bürgergeld festgelegte Existenzminimum fallen.

Ihre Anschaffung, ihr Unterhalt und auch die Hundeversicherung müssen also aus dem Regelsatz bestritten werden. Auch wenn das Tier schon im Haushalt war, bevor die Betroffenen Bürgergeld bezogen, zahlen Jobcenter nicht den Mehrbedarf. Tierarztkosten werden nicht vom Jobcenter übernommen.

Kann die Hundehalterhaftpflicht beim Jobcenter abgesetzt werden?

Die Hundehalterhaftpflichtversicherung wird vom Jobcenter weder bezahlt noch lässt sie sich von einem möglichen Einkommen beim Jobcenter absetzen. Denn es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung.

Ist Hilfe von Dritten erlaubt, ohne dass es zu Abzügen kommt?

Der betroffene Kläger kann also nicht erwarten, dass das Jobcenter auch nur irgendwelche Kosten für seinen Hund übernimmt. Anders sieht es bei finanzieller Unterstützung des Hundes durch Dritte aus, seien es Verwandte, Freunde, Bekannte oder Tierschutzorganisationen. Übernehmen Dritte Kosten, die das Tier verursacht, wird dies beim Jobcenter nicht als Einkommen diskutiert.

Diese finanzielle Leistung für den Hund gilt zwar als geldwerte Schenkung. Diese Schenkung ist aber erstens zweckgebunden, und sie deckt zweitens einen anderen Bedarf ab als denjenigen, den das Bürgergeld vorsieht. Finanzielle Zuwendungen für Haustiere durch Dritte werden nicht auf den Regelsatz angerechnet.

Tierhilfe für Arme

In vielen Städten bieten Tierschutzorganisationen kostenlos Futter, Medikamente und medizinische Betreuung für bedürftige Haustiere an. Als Pendant zur Tafel gibt es zum Beispiel in München einen „Tiertafel“ oder in Regensburg eine „Soziale Futterstelle“ sowie den „TierTisch“ in Bielefeld.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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