Bürgergeld-Urteil: Personalmangel im Jobcenter rechtfertigt keine Untätigkeit

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Immer mehr Jobcenter kommen mit der Bearbeitung von Bürgergeldanträgen und Widersprüchen nicht mehr hinterher. Leidtragende sind die Leistungsberechtigten, die teilweise Wochen und Monate auf die Bearbeitung warten müssen. Betroffene können aber mit einer Untätigkeitsklage die Behörde zu einer Entscheidung zwingen. Über einen Widerspruch muss das Jobcenter auch bei Personalmangel innerhalb der gesetzlichen Frist entscheiden.

Jobcenter benötigte über ein halbes Jahr für die Bearbeitung eines Widerspruchs

Das Gericht betonte in einem aktuellen Urteil die Bedeutung angemessener Fristen für die Bearbeitung von Widersprüchen. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Untätigkeitsklage eines Klägers gegen das zuständige Jobcenter, das nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über einen Widerspruch entschieden hatte.

Der Kläger hatte Widerspruch gegen einen Bürgergeldbescheid beim Jobcenter eingelegt. Er bemängelte, dass keine angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden seien, obwohl er und seine Mutter in einer Mietwohnung lebten. Der Widerspruch wurde am 05.05.2022 eingelegt und ging am selben Tag bei der Beklagten ein. Dennoch dauerte es bis zum 13.01.2023, bis das Jobcenter erstmals Stellung nahm.

Personalmangel kein Grund für Fristverlängerung

Das Sozialgericht Magdeburg machte in seinem Urteil deutlich, dass die Pflicht zur zeitnahen Entscheidung über Widersprüche nicht leichtfertig übergangen werden darf. Die Untätigkeitsklage des Klägers wurde als zulässig und begründet angesehen, da die Beklagte nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten entschieden hatte. Hinreichende Gründe für die Verzögerung konnten von dem Jobcenter nicht vorgetragen werden und waren auch aus der Akte nicht ersichtlich.

Das Gericht stellte klar, dass kurzfristige Personalengpässe bei der Behörde zwar unter Umständen eine Fristverlängerung rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Fall habe der Zeitraum, in dem keine Entscheidung getroffen worden sei, jedoch das angemessene Maß deutlich überschritten.

Auch die von der Behörde angeführte Umverteilung der Akten aufgrund von Personalmangel könne die Säumnis nicht rechtfertigen, so das Sozialgericht in seiner Entscheidung.

Das Gericht betonte, dass vorübergehende Engpässe aufgrund von Gesetzesänderungen oder Neuregelungen von Zuständigkeiten nicht als “Dauerausrede” für die Verzögerung von Entscheidungen dienen dürfen.

Die Entscheidung des Gerichts ist ein deutliches Signal an die Jobcenter, dass Fristversäumnisse und Untätigkeit bei der Bearbeitung von Widersprüchen nicht toleriert werden. Leistungsberechtigte haben ein Recht darauf, dass ihre Anliegen von der Leistungsbehörde ernst genommen und in angemessener Zeit bearbeitet werden.

Die Entscheidung

Der Jobcenter Landkreis Harz wird verurteilt, den Widerspruch des Klägers nun endlich zu bescheiden. Das Jobcenter muss dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Eine Neuaufteilung der Akten infolge Personalmangels rechtfertigt keine Fristüberschreitung des § 88 Abs. 2 SGG. (Sozialgericht Magdeburg, Az.: W 0348/22).

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