Bürgergeld: Sozialamt oder Jobcenter müssen bei der Wohnungssuche helfen

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In einem Urteil hat das Bundessozialgericht (BSG) die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Wohnungssuche gestärkt. Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 8 SO 7/21 R legt fest, dass Leistungsträger wie Jobcenter oder Sozialamt unter bestimmten Umständen verpflichtet sind, individuelle Hilfestellung bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu leisten. Ohne diese vorgeschriebene Unterstützung wird davon ausgegangen, dass die aktuell bewohnte Wohnung als angemessen betrachtet werden muss.

Diese individuelle Hilfestellung muss dann gewährt werden, wenn persönliche Beeinträchtigungen dazu führen, dass der Wohnungsmarkt für den leistungsberechtigten Menschen erheblich eingeschränkt oder sogar verschlossen ist.

Hilfe wenn Wohnungsmarkt aufgrund geistiger, seelischer oder psychischer Probleme verschlossen bleibt

Das BSG betonte, dass dies beispielsweise bei geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen der Fall sein kann. Doch die Regelung erstreckt sich nicht nur auf diese spezifischen Behinderungsformen. Auch Menschen, die beispielsweise auf einen Rollstuhl angewiesen sind und eine barrierefreie Wohnung benötigen, werden von dieser Entscheidung erfasst.

Leistungsbehörde kürzte Unterkunftskosten

Der Hintergrund des Urteils liegt in einem konkreten Fall, in dem das Sozialamt die Unterkunftskosten eines Ehepaares gekürzt hatte. Die Begründung lautete, die aktuelle Wohnung sei zu teuer, und es sei nicht ersichtlich, dass die Eheleute keine günstigere, angemessene Wohnung finden könnten. Dabei handelt es sich um ein Ehepaar, bei dem der Ehemann “geistig behindert” ist und unter Betreuung steht, während die Ehefrau an Epilepsie leidet.

Das BSG hat den Fall an das Landessozialgericht zurückverwiesen, da nicht geklärt wurde, inwieweit der Wohnungsmarkt für die Kläger aufgrund ihrer Beeinträchtigungen eingeschränkt oder verschlossen ist. Das Gericht sprach von “individuellen Zugangshemmnissen zum Wohnungsmarkt”, die in verschiedenen Formen auftreten können.

Wie soll die Hilfestellung der Behörde aussehen?

Was genau unter “individueller Hilfestellung” zu verstehen ist, bleibt allerdings unklar. Es könnte von der Bereitstellung konkreter Wohnungsoptionen bis zur Unterstützung bei der Anpassung von Wohnungen an die individuellen Bedürfnisse reichen.

Fehlt jedoch eine solche vorgeschriebene “individuelle Hilfestellung”, wird davon ausgegangen, dass die Kosten der aktuell bewohnten Wohnung als angemessen gelten und somit in vollem Umfang vom Sozialleistungsträger übernommen werden müssen. Dies gilt sogar dann, wenn die Wohnung eigentlich zu teuer ist und die Kosten die abstrakt maximal angemessenen Unterkunftskosten überschreiten.

Keine uneingeschränkte Möglichkeit eine Wohnung zu finden

Das BSG betonte, dass die Möglichkeit, eine angemessene Wohnung zu finden, nicht uneingeschränkt besteht, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen.

Das Landessozialgericht muss daher in Fällen mit solchen Beeinträchtigungen berücksichtigen, dass eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers erforderlich ist, um eine Wohnung zu finden. Andernfalls sollte grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung ausgegangen werden.

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