Bürgergeld: Landessozialgericht bestätigt Wohnkosten durch die Stadt Leipzig

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Das Landessozialgericht Sachsen bestätigte in mehreren Verfahren die von der Stadt Leipzig veranschlagten angemessenen Kosten der Unterkunft inklusive der im Voraus bezahlten Betriebskosten.

Was wurde geprüft?

Geprüft wurden die KdU (Kosten der Unterkunft) Richtlinien, die der Stadtrat Leipzigs beschlossen hatte sowie die darauf folgenden Konzepte, die bestimmte Änderungen enthielten.

Juristische Unklarheit

Das Sozialgericht Leipzig hatte über die Angemessenheit der Wohnkosten unterschiedlich entschieden, und manche Kammern hielten das Konzept der Stadt für unschlüssig. Sie hielten sich dabei an Urteile des Bundessozialgerichtes und wandten die städtischen Richtlinien nicht an.

Das Landessozialgericht Sachsen bestätigt das städtische Konzept

Das Landessozialgericht Sachsen kam jetzt hingegen zum Schluss, dass die städtischen Konzepte im Kern schlüssig seien. Mängel, die sich im Einzelnen feststellen ließen, könnten durch rechnerische Korrekturen und Preisanpassungen beseitigt werden.

Das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung sei ebenfalls in Ordnung.

Mathematische Feinheiten

Unter anderem ging es um mathematisch-statistische Methoden beim Auswerten von Daten, die eingehalten werden müssen, um zu einem realitätsnahen Schätzwert zu kommen. Es ging darum, den sogenannten Konfidenzintervall zu berücksichtigen.

Was ist der Konfidenzintervall?

Der Konfidenzintervall ist das Ergebnis von Intervallschätzungen. Diese Methode wird eingesetzt, da sich eine Grundgesamtheit nicht über Stichproben ermitteln lässt. Statistisch lässt sich aber ein Spektrum ermitteln, indem sich die jeweiligen Werte bewegen.

Dies sei, laut Landessozialgericht, durch Neubestimmung der angemessenen Nettokaltmiete geschehen.

Aktualisierung war erforderlich

In alten Berechnungen seien, laut Landessozialgericht, nicht hinreichend aktuelle Daten einbezogen worden. Besonders hätte die Preisentwicklung zwischen dem Zeitraum dem der Erhebung und dem der Anwendung der Angemessenheit eine Aktualisierung nötig gemacht.

Konzept wurde fortgeschrieben

Mit dem Berücksichtigen des Verbraucherpreisindexes konnte das Konzept 2016 / 2017 fortgeschrieben werden. Die KdU-Richtlinie 2014 musste ab 1. Januar 2017 fortgeschrieben werden. Bei dieser wurde die Nettokaltmiete mitsamt der kalten Betriebskosten an zwischenzeitlich erhobenen Daten berechnet.

Welche Werte wurden berechnet?

Das Sächsische Landesgericht korrigierte derart, dass sich für Ein-Personen-Haushalte in Leipzig jetzt folgende Werte ergeben:

Dezember 2014 bis Dezember 2016: Nettokaltmiete pro Quadratmeter 4,72 Euro; Betriebskosten pro Quadratmeter 1,3902 Euro; Summe 6,1102 Euro. Heizkosten wurden nicht einbezogen. Januar bis Dezember 2017: Nettokaltmiete pro Quadratmeter 4,8921 Euro; Betriebskosten pro Quadratmeter 1,4244 Euro; insgesamt ohne Heizkosten 6,3165 Euro.

Zwischen April 2018 und März 2019 lag der Wert bei der Nettokaltmiete pro Quadratmeter bei 4,99 Euro; die Betriebskosten pro Quadratmeter bei 1,46 Euro, und die Gesamtsumme ohne Heizkosten bei 6,45 Euro.

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