Bürgergeld: Kein Anspruch auf eine persönliche Beratung im Jobcenter

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Das Landesgericht Nordrhein-Westfalen urteilte: Auf die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners hat ein Bürgergeld- Leistungsberechtigte keinen subjektiven Anspruch.

Worum ging es?

Der Kläger bezieht seit Februar 2020 Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV, seit 2023 Bürgergeld). Das Gericht erklärt: “Mit Schreiben vom 08.11.2022 hörte der Beklagte ihn zu einer beabsichtigten teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat August 2022 wegen der Erzielung von Einkommen und einer sich hieraus ergebenden Erstattungsforderung in Höhe von 40,00 Euro erian. Der Kläger sollte sich in einem angefügten Erklärungsschreiben dazu äußern, ob der Sachverhalt zutreffe und er sich ergänzend äußern wolle.”

Der Leistungsberechteigte bat um den Namen und die Telefonnummer eines Sachbearbeiters mit dem Zweck, einen persönlichen Termin zu vereinbaren, um das Anhörungsschreiben und die Fragen zu besprechen.

Der Beklagte (das Jobcenter) teilte mit, dass eine persönliche Vorsprache nicht notwendig sei. Auf dem zugeschickten Vordruck solle er sich schriftlich äußern.

Am 21.Dezember teilte der Betroffene wieder mit, dass er ein persönliches Gespräch für erforderlich halte und verlangte auch in vier weiteren Schreiben ein Rufnummer, um ein persönliches Treffen mit einem Sachbearbeiter zu vereinbaren.

Objektivrechtliche Verpflichtung, aber kein subjektivrechtlicher Anspruch

Vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen klagte er, weil er es für sein Recht hielt, persönlich in der Angelegenheit beraten zu werden.

Das Gericht wies die Klage ab: Es gäbe zwar eine objektivrechtliche Verpflichtung der Leistungsträger zur Unterstützung, aber keinen subjektivrechtlichen Anspruch des Leistungsberechtigten und keinen Rechtsanspruch auf Beratung.

Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene Beschwerde beim Landessozialgericht ein.

Wie argumentiert das Jobcenter?

Vor dem Landessozialgericht beantragte das Jobcenter, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Gericht fasst die Argumentation des Beklagten zusammen: “Es sei bereits höchstrichterlich entschieden worden, dass § 14 SGB I keine subjektiven Rechte vermitteln könne. Auf die Benennung eines persönlichen Ansprechpartners habe der Leistungsberechtigte keinen subjektiven Anspruch.

Im Übrigen sei er, der Beklagte, seiner Beratungspflicht auch nachgekommen. Dem Kläger seien sämtliche Informationen schriftlich zugeleitet worden und es seien ihm mehrfach sämtliche Kontaktmöglichkeiten aufgezeigt sowie Vorsprachetermine angeboten worden. Diese habe der Kläger nicht wahrgenommen.

Er habe keinen Anspruch auf eine bestimmte Form der Beratung, da die diesbezügliche Entscheidung im Ermessen der Behörde stehe.”

“Beschwerde ist unbegründet

Das Landessozialgericht (Az: L 2 AS 600/23 B) erklärte die Beschwerde für unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Beratung im Jobcenter in der von ihm begehrten Art und Weise.

Der normierte Beratungsanspruch verpflichte den Leistungsträger nicht dazu, diesen Anspruch in einer bestimmten Form zu besstehen. Vielmehr habe der Leistungsträger über die Form der Beratung zu entscheiden – nach pflichtgemäßem Ermessen.

Das Gericht erklärt: “Der Beratungsanlass rechtfertigt ein solches Ersuchen auf persönliche Beratung nicht.”

Keine konkreten Gründe für ein Beratungsgespräch

Der Kläger habe weder konkrete Gründe vorgetragen, die ein Beratungsgesprück rechtfertigten noch seien diese erkennbar.

Weiter heißt es: “Allein der pauschale Vortrag des Klägers, der Beklagte verweigere ihm ohne Begründung jeglichen Kontakt, reicht hierzu nicht aus. Er ist im Übrigen auch nicht zutreffend, weil (…) dem Kläger mehrfach verschiedene Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zum Beklagten aufgezeigt sowie Vorsprachetermine angeboten worden sind.”

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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