Wie viel Bürgergeld bekommt man, wenn der Partner arbeitet

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Wer Bürgergeld erhält und in einer Beziehung lebt, muss wissen, ob das Gehalt des Partners auf die staatliche Leistung angerechnet wird. Angerechnet wird es, wenn eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft vorliegt.

Warum wird das Gehalt des Partners angerechnet?

Bürgergeld gilt laut Definition des Arbeitsministeriums als “bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Sozialleistung” und wird nur gezahlt, wenn das Existenzminimum nicht auf andere Art gesichert werden kann. Einkommen, auch das des Partners, werden deshalb in Rechnung gezogen.

Ist die Partnerschaft eine Bedarfsgemeinschaft?

Ob das Gehalt ihres Partners auf das Bürgergeld angerechnet wird, ist unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder nicht. Wichtig ist hingegen, ob eine Bedarfsgemeinschaft besteht. Eine solche Bedarfsgemeinschaft gilt als Einheit, was Bedarf und Einkommen betrifft und wird anders berechnet als der Regelsatz bei Alleinstehenden.

Wann gilt ein Paar als Bedarfsgemeinschaft?

Als Bedarfsgemeinschaft gilt eine Partnerschaft, wenn beide zusammenwohnen. Wenn Sie und ihr Partner also in verschiedenen Städten leben, gelten sie nicht als Bedarfsgemeinschaft, da beide jeweils eigene Haushalte führen.

Wie wird das Einkommen des Partners in einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt?

Wenn ihr Partner und Sie als Bedarfsgemeinschaft gelten, dann wird das Einkommen beider Partner auf den Bürgergeld-Anspruch der Bedarfsgemeinschaft angerechnet – berücksichtigt werden dabei die Einkommensfreibeträge.

Bei einem Paar ohne Kinder, das zusammen lebt, und in der nur einer von beiden arbeitet, wird sein Gehalt angerechnet.

Beide erhalten in der Bedarfsgemeinschaft einen Regelsatz der Stufe 2 von jeweils 506 Euro, also zusammen 1012 Euro. Hinzu kommen 480 Euro für die Wohnung und 100 Euro für die Heizung. Insgesamt sind wir also bei 1592 Euro.

Das anzurechnende Einkommen wird davon abgezogen. Bei einem Gehalt des Partners von 1400 Euro bedeutet das:

Der Grundfreibetrag liegt bei 100 Euro, 84 Euro: 20 Prozent Freibetrag von Einkommen 100 Euro bis 520 Euro, 144 Euro: 30 Prozent Freibetrag von Einkommen 520 Euro bis 1000 Euro, und 20 Euro: 10 Prozent Freibetrag von Einkommen 1000 bis 1200 Euro. Darüber gibt es keinen Freibetrag. Der Verdienende der Partnerschaft hat also einen Freibetrag von 348 Euro.

Dieser wird vom Nettokeinkommen abgezogen. Liegt dieses im vorliegenden Fall bei 1000 Euro, dann werden davon die 348 Euro abgezogen. Es bleiben noch 652 Euro, die angerechnet werden. Der Anspruch auf Bürgergeld beträgt 940 Euro.

Regelleistungen im Bürgergeld

Anspruchsberechtigte erhält so viel % des Eckregelsatzes Regelsatz in EUR
Alleinstehende
(Bürgergeld-Eckregelsatz)
100 % 563 EUR
Partner in der Bedarfsgemeinschaft rund 90 % 506 EUR
18- bis 24-jährige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (= volljährige Kinder) rund 80 % 451 EUR
14- bis 17-jährige Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft rund 85 % 471 EUR
Kinder ab 6 bis einschl. 13 Jahre rund 70 % 390 EUR
Kinder bis einschl. 5 Jahre rund 65 % 357 EUR

Wann wird das Einkommen des Partners angerechnet?

Einkommen des Partners wird angerechnet, wenn man verheiratet ist und nicht dauerhaft getrennt, oder in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft lebt. Bei nicht formale Gebundenen gilt als Kriterium, dass man mit einem Partner länger als ein Jahr zusammen lebt.

Kinder und Befugnisse

Einkommen des Partners wird auch angerechnet, wenn man mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt, Kinder oder Angehörige im Haus versorgt und außerdem, wenn die Partner befugt sind, über das Einkommen des jeweils anderen zu verfügen.

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