Wenn die Rentenversicherung Rentnern die laufende Rente kürzt

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Kann die Deutsche Rentenversicherung die laufende Rente kürzen?Rechtsanwalt und Rentenexperte Peter Knöppel erklärt, dass eine pauschale Kürzung laufender Renten grundsätzlich nicht erfolgen darf.

Aber: In bestimmten Situationen kann die Rente gekürzt werden, allerdings unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Der Experte erklärt, wann und wie die Rente gekürzt werden kann.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist rechtlich an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Eine willkürliche Kürzung laufender Rentenzahlungen ohne triftigen Grund ist nicht zulässig. Rentnerinnen und Rentner sind gesetzlich geschützt und haben Anspruch auf ihre individuelle Rente, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

In diesem Zusammenhang betont Knöppel, dass die Rentenkasse nicht ohne triftigen Grund und ohne Vorankündigung die monatliche Rente kürzen darf. Es gibt eine klare gesetzliche Regelung, die solche willkürlichen Kürzungen verbietet.

Kürzung der Rente wegen Haushaltskürzung des Bundes?

Die Deutsche Rentenversicherung darf keine Rentenzahlungen beispielsweise aufgrund einer angespannten Haushaltssituation des Bundes kürzen.

Die Renten sind unabhängig vom Bundeshaushalt und genießen einen hohen gesetzlichen Schutz. Ein individueller Rechtsanspruch besteht, der bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen ausgezahlt werden muss.

Wann darf die Rentenversicherung die Rente kürzen?

In Ausnahmefällen kann die Rentenversicherung jedoch eine laufende Rente kürzen. Dies kann unter anderem geschehen bei:

  • Überzahlung aufgrund fehlerhafter Angaben des Versicherten
  • Falschberechnung der Rentenversicherung
  • Anrechnung von gesetzlichen Unfallrenten oder anderem Einkommen
  • Kürzung wegen Erwerbsminderung aufgrund Hinzuverdienst
  • Aufrechnung eigener oder dritter Forderungen

Die Rentenversicherung darf jedoch nicht wahllos kürzen. In solchen Fällen muss ein rechtsstaatliches und überprüfbares Verfahren durch die Rentenversicherung eingehalten werden.

Betroffene Rentnerinnen und Rentner sollten sich in solchen oder ähnlichen Situationen zuvor durch einen Anwalt, der auf Rentenrecht spezialisiert ist, beraten bzw. vertreten lassen.

Rückforderung bei fehlerhaften Berechnungen

Hinsichtlich der von der Rentenversicherung selbst fehlerhaft berechneten Renten weist Rechtsanwalt Knöppel auf die engen Grenzen einer Rückforderung hin. Häufig gilt eine Jahresfrist, nach deren Ablauf die Rentenversicherung nichts mehr zurückfordern kann. Denn die Behauptung, der Rentner bzw. die Rentnerin hätte den Fehler selbst erkennen können, hat vor den Sozialgerichten kaum Bestand, betont der Anwalt.

Rückforderung der überzahlten Rente

Bei fehlerhaften Selbstberechnungen kann die Rentenkasse die Rente “aussparen”, so dass der zu Unrecht gezahlte Betrag so lange nicht an künftigen Rentenerhöhungen teilnimmt, bis er durch Rentenanpassungen ausgeglichen ist.

Das bedeutet: Wurde eine Rente aufgrund eines fehlerhaften Berechnungszeitraums zu hoch ausgezahlt und sind die Rückforderungsfristen abgelaufen, kann die Rentenversicherung die zu viel gezahlte Rente künftig nicht mehr erhöhen. Der überzahlte Betrag wird bei Rentenerhöhungen so lange nicht berücksichtigt oder gekürzt, bis er ausgeglichen ist.

Klare Regeln und individuelle Prüfung

Die Frage, ob bestehende Renten gekürzt werden können, lässt sich also nicht pauschal mit Ja oder Nein beantworten. Es bedarf einer genauen Prüfung im Einzelfall, wobei die gesetzlichen “Spielregeln” der Rentenversicherung zu beachten sind.

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