Unterschiedliche Parkerleichterungen bei Schwerbehinderung

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Menschen mit Schwerbehinderung können einen Parkausweis erhalten. Der Parkausweis ist personengebunden, er kann also nur genutzt werden, wenn die Betroffenen das Auto selbst fahren oder mit diesem Fahrzeug gefahren werden.

Der orangefarbene Parkausweis

Der orangefarbene Parkausweis wird Menschen mit Schwerbehinderten ausgehändigt, wenn diese ihn bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde beantragen. Er gilt in ganz Deutschland. Beim Parken muss er klar erkannbar hinter der Windschutzscheibe angebracht werden.

Dieser Ausweis berechtigt dazu, sein Auto bis zu drei Stunden im eingeschränkten Halteverbot oder auf Anwohnerparkplätzen abzustellen. Die Ankunft muss auf einer Parkscheibe erkennbar sein. Mit dem Ausweis kann auch zeitlich unbegrenzt und ohne Gebühr an Parkuhren und Parkscheinautomaten geparkt werden, wenn keine andere Parkmöglichkeit in zumutbarer Entfernung besteht.

Darüber hinaus dürfen Betroffene im Zonenhalteverbot parken oder eine Parkzeitbegrenzung überschreiten. Zudem dürfen sie in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken sowie in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der Parkflächen – ohne den Verkehr zu behindern.

Wer hat Anspruch auf den orangen Parkausweis

Folgende Merkzeichen berechtigen zu diesem Ausweis: Gehbehinderung (Merkzeichen G), Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln ist nötig (Merkzeichen B), ein Grad der Behinderung von mindestens 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen oder der Lendenwirbelsäule mit Einfluss auf das Gehvermögen, wenn gleichzeitig ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr für Störungen des Herzens und der Atemorgane besteht.

Chronische Darmerkrankungen

Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa berechtigen zum Ausweis, wenn sie zu einem Grad der Behinderung von mindestens 60 führen. Bei künstlichem Darmausgang und künstlicher Harnableitung muss ein Grad der Behinderung von 70 vorhanden sein.

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Es kommt auf die jeweilige Funktionsstörung an

Auch bei einem Grad der Behinderung ab 50 ein Anspruch möglich, wenn das Versorgungsamt festgestellt hat, dass sie den Kriterien für den Ausweis entspricht.

Der blaue EU-Parkausweis

In der EU gilt der blaue Parkausweis bei Schwerbehinderung. Dieser enthält eine Broschüre mit den Parkrechten. Der Text muss im Ausland sichtbar neben den Ausweis gelegt werden.

Achtung: Nur dieser blaue Ausweis berechtigt dazu, auf Behindertenparkplätzen mit Rollstuhl-Symbol zu parken.

Wer erhält den blauen Ausweis?

Voraussetzungen für den blauen Ausweis sind außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG), Blindheit (Merkzeichen Bl), beidseitige Amelie (angeborenes Fehlen von Gliedmaßen), Phokomelie (Hand oder Fuß sind an den Rumpf gewachsen) oder starke Funktionseinschränkungen durch Amputationen etcetera.

Regionale Parkausweise

In Bayern gab es einen dunkelblauen Parkausweis, der den orangen Parkausweis abdeckt. In Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein umfasst der jeweilige gelbe Parkausweis die Rechte des orangen, gilt aber für weitere Gruppen – ebenso der in Nordrhein-Westfalen ausgestellte orange Ausweis. In Sachsen-Anhalt gibt es einen weißen Parkausweis speziell für Menschen, deren Beine vorübergehend eingeschränkt sind. Das Saarland hat einen blauen Ausweis, der ebenfalls einen erweiterten Personenkreis einschließt.

Hinzu kommen Parkerleichterungen in Städten, Gemeinden und Landkreisen, die nur dort gelten.

Individuelle Parkerleichterungen

In Einzelfällen müssen Betroffene eine individuelle Parkerleichterung beantragen. Dies ist der Fall, wenn sie erstens eingeschränkt sind, zweitens nicht zum Personenkreis des blauen und orangen Ausweises gehören und drittens eine Parkerleichterung benötigen.

Was brauchen Sie für den Antrag

Für einen Antrag beim Versorgungsamt brauchen Sie den Schwerbehindertenausweis, ein Passfoto und den Bescheid des Versorgungsamtes. Wenn der Mensch mit Schwerbehinderungen nicht selbst fahren kann, können auch diejenigen den Ausweis nutzen, die ihn mit dem Fahrzeug befördern.

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