Rentenabschlag bei der Erwerbsminderungsrente – wie Abschläge vermieden werden können

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Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, muss in vielen Fällen mit einem Abschlag von seiner Rente rechnen. Dieser kann maximal 10,8 Prozent betragen. Erwerbsgeminderte werden also ähnlich behandelt wie diejenigen, die freiwillig vor der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen. Dieser Abschlag ist -laut Bundesverfassunsgericht- rechtmäßig.

Der Zugangsfaktor

Der Fachbegriff für den Abschlag bei bezogener Erwerbsminderungsrente heißt “Zugangsfaktor”. Dieser wird berechnet, als habe der Versicherte sein 62. Lebensjahr bis sein 65. Lebensjahr erreicht.

Ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ab dem Alter von 59 Jahren erhält also einen Abschlag nach dem Zeitraum vom 62 bis zum 65. Lebensjahr. „Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.“ (§ 77 Absatz 4 SGB VI).

Keine vorzeitige Inanspruchnahme vor Vollendung des 62. Lebensjahres

Wörtlich lautet der entsprechende Paragraf 77 im SGB VI:

„Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme.“

Wann gibt es keinen Abschlag bei der Erwerbsminderungsrente?

Keinen Abschlag gibt es, wenn die Rente wegen Erwerbsminderung nach Ablauf des Monats beginnt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet ist. Die Ausnahme davon heißt Vertrauensschutzregelung. Wer darunter fällt, kann seine Altersrente ohne Abschläge sogar schon mit Abschluss des 63. Lebensjahres starten. Dieser Vertrauensschutz gilt, wenn 40 Jahre Wartezeit besteht. So regelt es Paragraf 77 Absatz 4 SGB VI.

Bestandsschutz der Rente

Eine Frage ist jetzt, ob eine Altersrente geringer ausfallen kann als die bereits zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. Wenn beide Renten hier direkt ineinander greifen, passiert dies nicht. Dann zählt des Bestandsschutz, und dieser besagt, dass die Altersrente nicht geringer sein darf, als die zuvor erhaltene Erwerbsminderungsrente. Betroffene sollten hier genau aufpassen: Bei einem nahtlosen Übergang von einer Erwerbsminderungs- zu einer Altersrente werden Abschläge auf die Erwerbsminderungsrente auch auf die Altersrente übertragen.

Wie lassen sich Abschläge bei der Rente vermeiden?

Im Zweifel kann es sinnvoll sein (wenn es irgendwie möglich ist), Abschläge zu vermeiden, die sich aus einem unmittelbaren Übergang von Erwerbsminderung zur Altersrente ergeben.

So empfiehlt Frank Wähling, der Rechtsschutzsekretär vom Sozialverband Deutschland in Schleswig-Holstein: „Lassen Sie sich von der Rentenversicherung ausrechnen, wie hoch Ihre Altersrente wäre, wenn Sie unmittelbar aus der Erwerbsminderungsrente kommen. Es kann sinnvoll sein, einige Monate anderweitig zu überbrücken und dann ohne Abschläge in die Altersrente zu gehen. Das geht natürlich nur, wenn die finanzielle Lücke in diesem Zeitraum mit einem anderen Einkommen ausgeglichen werden kann – zum Beispiel mit dem Gehalt oder der Rente des Lebenspartners.“

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