Plünderei beim P-Konto – Das sollten Sie wissen

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Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen. Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.

Abzocke der Banken beim P-Konto

Es gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.

Das ist rechtswidrig

Eine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.

Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-Konto

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

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Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.

Keine Einschränkung der Leistungen

Die Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.

Kein automatisches Löschen der Kreditlinie

Bei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden.

Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten. Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten.

Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.

Pflicht, den Dispo umzubuchen

Inzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet.

Was tun als bereits Betroffene?

Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.

Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.

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