P-Konto: “First-In-First Out” Prinzip auf den Pfändungsschutzkonten

Lesedauer 2 Minuten

Wer Schulden hat und auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) angewiesen ist, kann trotz der Pfändungsfreigrenzen einen gewissen Betrag auf dem Konto ansparen, ohne dass die Gläubiger darauf zugreifen können. Allerdings sind die Regeln sehr eng gefasst. Wer sie nicht beachtet, riskiert die Pfändung des Sparguthabens. Es gilt das Prinzip “first in – first out”.

Grundfreibetrag auf dem P-Konto

Wer ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) hat, ist vor dem unberechtigten Zugriff von Gläubigern geschützt. Zumindest bis zur Höhe des Grundfreibetrags plus eventueller weiterer Freibeträge.

Was passiert aber, wenn dieser Freibetrag auf dem P-Konto überschritten wird? Dürfen Schuldner, die ein Pfändungsschutzkonto führen, auch ein Guthaben ansparen?

Pfändungsfreier Grundbetrag

Seit dem 1. Juli 2023 liegt der Pfändungsfreibetrag 1.402,28 Euro.

Hinzu kommen weitere Freibeträge, wenn der Schuldner zum Beispiel unterhaltspflichtig ist. Wenn mehr Geld auf dem Konto ist, als die Freibeträge vorsehen, bedeutet das nicht automatisch, dass die Gläubiger sofort darauf zugreifen können. Mehr zu den neuen Pfändungsfreibeträgen hier.

Sparbetrag auf die nächsten drei Monate übertragen

Wer Geld sparen möchte, kann das Guthaben aus dem monatlichen Freibetrag in die nächsten drei Monate übertragen.

Vor der Gesetzesänderung war es nur möglich, den angesparten Betrag von einem Monat auf den nächsten zu übertragen. Damit ist es nun möglich, sein Geld für größere Anschaffungen, wie z.B. eine Waschmaschine, anzusparen. Gesetzlich geregelt ist dies in § 899 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

“So kann man auf dem P-Konto einschließlich des laufenden Monats insgesamt maximal ein geschütztes Guthaben in Höhe des vierfachen monatlichen Freibetrages ansparen”, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband in einer Mitteilung. Darüber hinaus gilt das so genannte “First In – First Out”-Prinzip.

Neue First In – First Out Regelung beachten

“First In – First Out” ist eine ursprünglich vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelte und nun vom Gesetzgeber übernommene Berechnungsregel für das Ansparguthaben auf dem P-Konto.

Dies bedeutet, dass eine Verfügung (z.B. Barabhebung, Überweisung, Lastschrift) des Kontoinhabers immer auf das nach Buchungsdatum älteste noch vorhandene Guthaben angerechnet wird.

Dadurch wird das Ansparguthaben immer vor den neueren Gutschriften verbraucht und der geschützte Zeitraum (folgende drei Monate) für die Ansparüberweisung beginnt neu.

Besser immer alles abheben

Es wird jedoch empfohlen, das Geld nicht auf dem P-Konto anzusparen, sondern sofort abzuheben, da es in der Vergangenheit immer wieder zu Problemen aufgrund von Fehlern der Banken und Sparkassen gekommen ist. Ist das Geld erst einmal an die Gläubiger überwiesen, ist es sehr schwer, es wieder zurückzubekommen.

Neuer Pfändungsschutzfreibetrag

Die Pfändungsfreibeträge, bis zu deren Höhe das Arbeitseinkommen des Schuldners unpfändbar ist, sind in § 850c Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt.

Übersicht der Pfändungsfreigrenzen:

Schuldner Pfändungsfreibetrag
Singlehaushalt (Grundfreibetrag) 1.402,28 €
zusätzlich für einen Unterhaltsgläubiger 527,76 €
zusätzlich für zweiten bis fünften Unterhaltsgläubiger 294,02 €
höchster Grundpfändungsbetrag 3.106,12 €

Die gesamte Tabelle mit allen Freibeträgen kann hier im PDF-Format kostenfrei heruntergeladen werden.

Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c Abs. 3 Satz 3 ZPO erhöhte sich von 4.077,72 Euro (2022/23) auf 4.298,81 Euro (2023/24). Ein darüber hinausgehendes Einkommen unterliegt dann in vollem Umfang der Pfändung.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...