Kein höheres Hartz IV wegen abzustotternden Arbeitgeber-Darlehens
24.05.2017
Erhält ein Hartz-IV-Aufstocker wegen der Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens für ein Auto monatlich geringere Einkünfte ausbezahlt, muss deshalb das Jobcenter nicht mit höherem Arbeitslosengeld II einspringen. Grundsätzlich muss der Hartz-IV-Bezieher dafür geradestehen, wenn er ein Darlehen seines Arbeitgebers in Anspruch nimmt, urteilte am Mittwoch, 24. Mai 2017, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 32/16 R). Dies gelte zumindest dann, wenn das Existenzminimum des Hartz-IV-Aufstockers trotz der Tilgung des Darlehens gedeckt ist.
Geklagt hatte ein Mann aus dem Landkreis Peine. In seinem Job verdiente er monatlich 1.300 Euro brutto und war damit auf aufstockende Hartz-IV-Leistungen angewiesen. Als sein Auto kaputt ging, fürchtete er, dass er nicht mehr zur Arbeit kommen und er seinen Job verlieren könne.
Er kaufte daher umgehend für 1.600 Euro einen Gebrauchtwagen, den er mit Hilfe eines Darlehens seines Chefs finanzieren konnte. Das Darlehen stotterte er monatlich mit 100 Euro ab. Der Arbeitgeber behielt die Rate jedes Mal von seinem Lohn ein.
Da er damit weniger Einkommen ausbezahlt bekam, verlangte er von seinem Jobcenter höhere Hilfeleistungen.
Die Behörde lehnte dies ab und verwies darauf, dass sie ansonsten das Auto finanzieren würde. Außerdem könne der Hartz-IV-Bezieher auf seinen „Erwerbstätigenfreibetrag“ für Hartz-IV-Aufstocker zurückgreifen; dadurch habe er trotz der monatlichen Darlehenstilgung immer noch mehr Geld übrig als Hartz-IV-Empfänger ohne Arbeit.
Das BSG verwies das Verfahren zwar an die Vorinstanz wegen fehlender Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit des Klägers zurück. Allerdings müsse das Jobcenter nicht dafür einspringen, dass der Kläger sein Auto mit Hilfe eines Arbeitgeber-Darlehens finanziert hat und er deshalb nun geringere Einkünfte ausgezahlt bekommt. Der Hartz-IV-Bezieher habe schließlich gewusst, worauf er sich einlässt. Er habe frei entschieden, wie er sein Einkommen verwenden will. Dass hier die 100 Euro direkt von seinem Arbeitgeber einbehalten werden, spiele keine Rolle.
Sein Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums stehe dem hier ebenfalls nicht entgegen. Denn bei der Anrechnung seiner Einkünfte auf die Hartz-IV-Leistungen stehe ihm als Aufstocker der gesetzliche Erwerbstätigenfreibetrag zu, der im konkreten Fall über der monatlichen Darlehenstilgung liege. Daher könne er die Rate ohne Gefährdung seines Existenzminimums aufbringen. fle/mwo
Bild: racamani – fotolia
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