Unter 25 – und Eltern ziehen aus
Jugendliche unter 25 Jahren, die von Hartz IV betroffen sind, wird nur in Ausnahmefällen ein Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern gestattet. Was aber ist, wenn die Eltern aus der bisher gemeinsamen Wohnung ausziehen und der/die Jugendliche den Mietvertrag übernimmt?
Das Sozialgericht Schleswig-Holstein hat in einem einstweiligen Anordnungsverfahren jetzt beschlossen, dass der Leistungsträger dann die Kosten der Unterkunft des/der Jugend-lichen zu erstatten und ihm/ihr die volle Regelleistung zu zahlen habe: "Der Gesetzeswortlaut […] spricht eindeutig allein vom Umzug des jungen Erwachsenen. Und auch nach den insoweit vom Sozialgericht herangezogenen Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/688, S. 14) ging der Gesetzgeber von einem Umzug des jungen Erwachsenen aus der gemeinschaftlichen Wohnung mit den Eltern und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung durch ihn aus. […] Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift offensichtlich eine Sonderregelung für den Leistungsbezug von Personen mit einem Alter unter 25 Jahren treffen. Sonderregelungen sind jedoch grundsätzlich eng auszulegen (vgl. etwa Berlit für § 22 Abs. 2a SGB II in: LPK-SGB II, § 22 Rz. 81)." – SG Schleswig- Holstein L 11 B 13/07 AS ER- veröffentlicht am 11.07.07)
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