Hartz IV Sozialbetrug durch das BMAS?

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Wenn ein Hartz-IV-Betroffener sich nicht an das SGB II hält wird er sanktioniert. Wenn das Arbeitsministerium sich nicht an die Vorgaben des BVerfG, des Regelbedarfsermittlungsgesetz und den damit in Verbindung stehenden Paragraphen der Sozialgesetzbücher hält wird der Hartz-IV-Betroffene ebenfalls „Quasi-Sanktioniert“.

Die „BILD“ titelt heute in BILD-Plus „Hartz IV rauf“ was sich für die Betroffenen ab 2017 (!) ändert und wie die Regelsätze steigen. Richtig ist aber, dass das BMAS allen Betroffenen ein Jahr lang die Steigerung verwehrt. Denn die Regelsatzsteigerung hätte schon ab Januar 2016 stattfinden müssen.

Gestern wurde vor den Sozialgericht Köln eine Klage, insbesondere mit Hinweis auf den § 10, Abs. 1, RBEG, und dem Regelsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, 1 BvL 1/09, vom 9. Februar 2010, abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, dass sich die Verfassungswidrigkeit der Regelleistung aus der Tatsache ergibt, dass entgegen der Festlegung in § 10 Abs. 1 RBEG i.V.m. § 28 Abs. 3 SGB XII die EVS 2013 bei der Festlegung der Regelleistungshöhe nicht angewandt wurde, sondern diese gemäß § 7 RBEG i.V.m. § 28a SGB XII fortgeschrieben wurde. Letzteres ist aber nur für die Zeit zwischen zwei Einkommens- und Verbraucherstichproben erlaubt, nicht jedoch bei Vorliegen einer neuen EVS. Bereits am 10. September 2015 veröffentlichte das Statistische Bundesamt die EVS 2013. Die Bundesregierung war damit verpflichtet eben auf dieser Grundlage die Regelsätze für die folgenden 12 Monate des neuen Jahres zu ermitteln und spätestens zum 1. November des Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben (§20, Abs.5, SGB II). Auch das BVerfG forderte bereits 2010 eine zeitnahe Reaktion auf wirtschaftliche Veränderungen.

Die Richterin war zum einen der Auffassung, dass der Gesetzgeber einen „Ermessensspielraum“ habe. Zum anderen sah sie die Verfassungswidrigkeit nicht gegeben, da ja nicht in ein Grundrecht eingegriffen wurde. Zuguterletzt hob sie hervor, dass sich die Regelsätze ohnehin nicht signifikant erhöhen werden, wenn als Grundlage die EVS 2013 herangezogen würde.

Der Kläger ist auch nach der Verhandlung weiterhin der Überzeugung recht zu haben. Insbesondere die Auffassung des Gerichts, dass in kein Grundrecht eingegriffen wurde, kann man so nicht stehen lassen. Das Bundesverfassungsgericht selbst hatte ja vorgegeben, dass existenzsichernde Leistungen gewähleistet sein müssen. So jedenfalls sieht es Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Grundgesetz, jedenfalls vor. Doch Jobcenter brechen täglich diese gesetzliche Vorgabe mit ihren Sanktionen und Sozialgerichte winken sie durch. Mit der gestrigen Verhandlung zeigt sich, dass das Gefühl der Betroffenen, keine Rechte zu haben, nicht nur ein Gefühl ist.
Wie es weitergeht wird der Kläger dann entscheiden wenn das Urteil schriftlich vorliegt. (Berthold Bronisz)