Hartz IV: Manche Kassen erheben Zusatzbeitrag

Lesedauer 2 Minuten

Hartz IV: Manche Kassen erheben trotz angekündigter Befreiung einen Zusatzbeitrag von ALG II Beziehern, weil sie eine Satzungsänderung durchgeführt haben. ALG II-Bezieher müssen die Zusatzbeiträge unter Umständen vom ALG II Regelsatz selbst bezahlen.

13.01.2011

Grundsätzlich sind Hartz IV Bezieher von den Zusatzbeiträgen der gesetzlichen Krankenkassen befreit. So weit so gut. Das gilt allerdings nur solange, bis der „durchschnittliche Zusatzbeitrag“ aller Krankenkasse nicht überschritten ist. Verlangt eine Krankenkasse einen höheren Zusatzbeitrag, als den durchschnittlichen, müssen Bezieher von Hartz IV Leistungen die Differenz vom Regelsatz begleichen, sofern die Kasse in ihre Satzung ändert und Hartz IV Bezieher zur Zahlung des Differenzbeitrages verpflichtet. Das Tückische: Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt derzeit Null Euro. Das liegt daran, dass nur wenige Krankenkassen derzeit zusätzliche Pauschalbeträge verlangen.

Im Zuge der Gesundheitsreform wurde eine Befreiung der Zusatzbeiträge für Hartz IV Bezieher vereinbart. Der Bund verpflichtet sich dabei, den „durchschnittlichen Zusatzbeitrag“ der Krankenkassen zu übernehmen. Für die Übernahme der Kosten orientiert sich der Bund an den durchschnittlichen Zusatzbeiträgen, den alle Kassen erheben. Durch die Beitragserhöhungen sehen allerdings beinahe alle Krankenkassen derzeit von zusätzlichen Beiträgen ab. Insgesamt 13 Krankenkassen erheben auch 2011 einen Zusatzbeitrag. Die durchschnittliche Höhe des Zusatzbeitrages bei den betroffenen Kassen liegt derzeit bei acht Euro. Im Durchschnitt aller Kassen liegt der Zusatzbeitrag für das Jahr 2011 bei Null Euro. Das bedeutet, dass Hartz IV Betroffene dennoch den Pauschalbetrag entrichten müssen, wenn die Kasse einen Zusatz in ihre Satzung aufnimmt, in der grundsätzlich Arbeitslosengeld II Bezieher zur Zahlung des Differenzbeitrages verpflichtet werden.

Drei von 13 Krankenkassen planen eine Satzungsänderung
Nun haben jedoch drei von 13 Kassen angekündigt, eine Satzungsänderung vorzunehmen. Alle andere Kassen, die derzeit Zusatzbeiträge von ihren Versicherten erheben, haben sich bislang nicht geäußert oder planen keine Änderung der Satzung. Noch in der letzten Woche hatte das Gesundheitsministerium verlautbaren lassen, dass man davon ausgehe, dass alle Kassen ihre Satzungen entsprechend nicht ändern werden.

Kein Sonderkündigungsrecht möglich
Der Gesetzgeber hat demnach „gut vorgesorgt“, um nun doch wieder ALG II Bezieher dazu zu verpflichten, die teuren Zusatzbeiträge vom kargen Regelsatz zu übernehmen. Da alle Kassen, die derzeit einen Zusatzbeitrag verlangen, diese schon im letzten Jahr eingeführt haben, können Betroffene auch nicht von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Denn dieser gilt nur dann, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht oder neu einführt. (sb, geändert 13.01.2011)

Lesen Sie auch:
Hartz IV: 80.000 erhalten kein Elterngeld mehr
Hartz IV: Wechsel von der PKV in die GKV?

Bild: Gerd Altmann / pixelio.de

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...