Bürgergeld: Eine Brille vom Jobcenter? So hat es funktioniert!

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Die Grenze für den Brillenzuschuss für Bürgergeldbezieher liegt bei 6,00 Dioptrien, obwohl Augenärzte und Optiker eine Sehkorrektur bereits ab 0,5 Dioptrien empfehlen. Damit wird aber ein Großteil der Betroffenen mit Sehproblemen ausgeschlossen.

Vor Jahren hatte die Bundesregierung bei der Festlegung der Regelbedarfe im SGB II Brillen aus den Regelsätzen gestrichen. Doch das Jobcenter Berlin-Spandau gab einem Antrag nach einem dreiviertel Jahr Bearbeitungszeit statt.

In dem Bescheid vom Jobcenter wurde ein Zuschuss von 230 Euro für eine Brille bewilligt. Ein Einzelfall, auf den sich Bürgergeldbezieher allerdings berufen können, wenn sie eine Brille beantragen. Doch wie kam es dazu?

Weite Auslegungsmöglichkeit durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesarbeitsministerium hatte Brillen aus den Regelbedarfen des SGB II gestrichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte 2014 festgestellt, dass Brillen nicht mehr im Regelbedarf enthalten sind.

Die Richter forderten die Bundesregierung damals auf, die Grundlagen für einen Anspruch zu schaffen (BVerfG AZ: 1 BvL 10/12 ua RN 12). Konkret bezog sich das Gericht in seiner Entscheidung auf „langlebige Gebrauchsgüter, die in mehrjährigen Abständen angeschafft werden“, da ansonsten bei einmaligen Anschaffungen eine Unterdeckung des Existenzminimums drohe.

Solange es für Sehhilfen keine Grundlage für einen solchen Anspruch gebe, sei der Anspruch weit auszulegen. Viele Jobcenter folgen dieser Auffassung nicht und lehnen Anträge regelmäßig ab.

Sie verweisen stets auf eine Anspruchssituation ab 6,00 Dioptrien. Stattdessen wird auf die Möglichkeit eines Darlehens durch den Leistungsträger verwiesen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Sehhilfe im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zwingend erforderlich ist und ansonsten die Arbeitsaufnahme gefährdet ist.

Positivbeispiel Jobcenter-Berlin-Spandau

Das Jobcenter Berlin-Spandau ist der weiten Auslegung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt. Die Behörde hatte eine Brille im Rahmen des Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III in Höhe von 230 EUR gewährt.

In der Begründung steht: „Die Brille ist für die Eingliederung erforderlich und angemessen und unterstützt die mit Ihnen vereinbarte Vermittlungsstrategie“.

Ohne Brille keine Eingliederung möglich

Dieser Argumentation ist unbedingt zu folgen. Denn wer keine ausreichende Sehkraft hat, kann auf dem Arbeitsmarkt nicht Fuß fassen. Zudem gehört eine Brille zum menschwürdigen Dasein dazu (§ 1 Abs. 1 SGB II).

Fazit: Betroffene sollten einen Antrag auf eine Beihilfe für eine Sehhilfe stellen und eben gleiche Argumentation verwenden, die das Jobcenter in seiner Bewilligung darlegte.

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