Erwerbsminderungsrente: So werden die neuen Zuschläge zur EM-Rente berechnet

Lesedauer 3 Minuten

Ab dem 1.7.2024 können viele Rentnerinnen und Rentner mit einer abschlagsfreien Rentenerhöhung rechnen. Rechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel rechnet vor, wie hoch die Erhöhung ausfallen kann.

Wer hat Anspruch?

Das „RV-Anpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ ist am 28.6.2022 in Kraft getreten. Es definiert einen Anspruch auf eine pauschale Zuschussrente.

Betroffen sind Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (sog. EM-Rente), wenn diese nach dem 31.12.2000 und vor dem 1.1.2019 begonnen hat. Wer am 30.6.2024 noch eine Rente bezieht, hat Anspruch auf einen Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent.

Altersrente und Hinterbliebenenrente

Wer direkt von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente übergegangen ist und diese Altersrente am 30.6.2024 noch bezieht (und die Erwerbsminderungsrente zwischen dem 1.1.2001 und dem 31.12.2018 begonnen hat), kann ebenfalls mit einem Zuschlag von bis zu 7,5 Prozent rechnen. Betroffen sind auch Bezieher einer Hinterbliebenenrente, die in diesem Zeitraum begonnen hat.

Voll erwerbsgemindert bedeutet, dass die Betroffenen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Sie haben Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Wer weniger als sechs, aber mehr als drei Stunden täglich arbeiten kann, aber nicht in seinem erlernten Beruf, hat Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Die gesetzliche Rentenversicherung wird im Jahr 2024 entscheiden, wer von den potenziell drei Millionen Rentnerinnen und Rentner Anspruch auf den Zuschlag hat. Die Entscheidung fällt mit dem neuen Rentenbescheid. Dieser wird im späten Frühjahr bis Sommer 2024 erwartet.

Wie wird der Renten-Zuschlag berechnet?

Die Höhe des Zuschlags zur Rente wegen Erwerbsminderung und zur Hinterbliebenenrente ist unterschiedlich und richtet sich nach dem Zeitpunkt des Rentenbeginns.

Wer nach dem 31.12.2000 und vor dem 30.6.2014 in Rente gegangen ist, erhält den vollen Zuschlag von 7,5 Prozent.

Wer nach dem 30.6.2014 und vor dem 1.1.2019 in Rente gegangen ist, kann mit einem Zuschlag von 4,5 Prozent rechnen. Die gleichen Zeiten und Zuschläge gelten für Personen, die unmittelbar nach der Erwerbsminderung in Altersrente gegangen sind.

Rechtsanwalt Knöppel rechnet vor:

Der Zuschlag zum 1. Juli ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind abschlagsfrei, auch wenn die EM-Rente oder die Altersrente nach EM-Rente einen Abschlag hat.

Der Rentenexperte führt eine Beispielrechnung durch, um die Auswirkungen der Zuschlagslösung zu verdeutlichen.

Dabei zeigt er anhand einer EM-Rente, wie sich die Zuschläge auf die monatliche Rente auswirken können. Die Berechnung zeigt, dass durch den pauschalen Zuschlag eine deutliche Erhöhung der monatlichen Rente erreicht werden kann.

Ein Beispiel:
Der Zuschlag zum 1. Juli ist ein Zuschlag der persönlichen Entgeltpunkte. Die zusätzlichen Entgeldpunkte sind ohne Abschlag, auch wenn die EM-Rente oder Altersrente nach der EM-Rente einen Abschlag hat.

  • Die EM-Rente hat am 30.06.2014 mit 40pEP (inkl. 10,8 Prozent Abschlag begonnen.
  • Die EM-Rente hat am 30.06.2024 0 40pEP eine Monatsrente von 1504 Euro erreicht.
  • Es erfolgt ein Zuschlag am 30.06.24 = 40 PEP x 7,5 Prozent = 3,0000 pEP
  • 40 PEP + 3pEP = 43,0000 pEP

Der Zuschlag bedeutet in diesem Beispiel somit eine Erhöhung um 112,80 EUR monatlich. Somit steigt die Rente am 1. Juli auf 1616,80 EUR. 

Wem das zu kompliziert erscheint, sollte sich nachfolgendes Video anschauen:

Rechtsanwalt Peter Knöppel erklärt die Berechnung

Grauzonen und Unklarheiten

Soweit ist die Situation klar. Es gibt aber auch Betroffene, bei denen nicht klar ist, ob sie mit einem Zuschlag rechnen können oder nicht.

Wer vor 2019 nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezogen hat, nach dem 31.12.2018 aber eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hat unter Umständen keinen Anspruch auf einen Zuschlag.

Denn für die volle Erwerbsminderung gelten ab 2019 die neuen Zurechnungszeiten, die nicht unter den ab 2024 gesetzlich geregelten Zuschlag fallen.

Für welche Rentnerinnen und Rentner gilt der Zuschlag nicht?

Personen, deren Rente als Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung nach dem 31.12.2018 begonnen hat, können nicht mit einem Zuschlag rechnen. Sie erhalten mit ihrer Rente bereits die erweiterte Zurechnungszeit.

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