Falls das Jobcenter einen Bürgergeld-Bescheid schickt, der in ihren Augen falsch ist, dann können Sie Widerspruch einlegen. Wie geht es aber weiter, wenn das Jobcenter diesen Widerspruch ablehnt? Das und noch mehr erklären wir in diesem Artikel.
Inhaltsverzeichnis
Lohnt es sich zu klagen?
Bei guten Gründen für den Widerspruch ist eine Klage sinnvoll. In den Sozialgerichten entscheiden nicht Sachbearbeiter des Jobcenters, sondern unabhängige Richter.
Jobcenter stehen nicht ohne Grund in dem Ruf, bei vermeintlichen Fehlern Leistungsberechtigter knallhart durchzugreifen, und eigene Fehler unter den Tisch zu kehren. Sozialgerichte agieren neutraler.
Brauchen Sie einen Anwalt?
Vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz ist kein Anwalt vorgeschrieben. Sie sollten sich aber anwaltlich vertreten lassen. Vor Gericht geht es um Feinheiten, um die Interpretation von Paragrafen und um juristische Spitzfindigkeiten, die Laien oft nicht kennen.
Zudem ist ein Anwalt rhetorischer Profi und weiß, wie er in welcher Situation argumentieren muss. Außerdem zahlt bei Leistungsberechtigten die Anwaltskosten meist der Staat.
Der Widerspruch ist ein Vorverfahren
Der Widerspruch ist der erste Schritt in einer rechtlichen Auseinandersetzung. Wenn Sie fristgerecht Widerspruch einlegen und das Jobcenter diesen ablehnt, müssen Sie innerhalb eines Monats Einspruch erheben, sonst wird die Entscheidung des Jobcenters rechtskräftig.
Ein Widerspruchsbescheid muss die Gründe für die Ablehnung enthalten. Er beinhaltet eine Rechtshilfebelehrung. Dann bleibt Ihnen ein Monat, um eine Klage einzureichen.
Die Prüfung durch das Sozialgericht
Bei einer Klage vor dem Sozialgericht überprüft diese andere Instanz die Entscheidung des Jobcenters. Die Richter fordern dazu die notwendigen Unterlagen an und holen oft auch Gutachten ein.
In manchen Fällen müssen Sie selbst vor Gericht aussagen, oder schriftlich Fragen beantworten. Bei Ablehung eines Widerspruches werden Sie in der Regel erst schriftlich informiert, wie die Richter entschieden haben.
Wie läuft die Klage wegen eines abgelehnten Widerspruchs?
Sie können die Klage einreichen, wenn das Vorverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist: Sie stellten erstens einen korrekten Antrag; das Jobcenter lehnte diesen zweitens ab; Sie legten dagegen drittens in der richtigen Frist Widerspruch ein; das Jobcenter lehnte viertens ab; Sie reichen innerhalb eines Monats nach der Ablehnung Klage ein.
Was bedeutet die Monatsfrist?
Die Zeit für den Monat, in dem Sie klagen können, läuft ab dem Eintreffen des Bescheids in Ihrem Briefkasten und dem Eingang der Klage bei Gericht.
Hat das Jobcenter im Widerspruchsbescheid keine Rechtshelfebelehrung eingefügt, dann können Sie innerhalb eines Jahres Klage einreichen.
Vor dem Bundessozialgericht muss ein Anwalt die Sache vertreten. Beim Sozialgericht und beim Landessozialgericht zuvor können Sie auch Klage ohne einen Anwalt erheben.
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Was “kann ein Anwalt besser”?
Ein Anwalt kann einschätzen, ob im konkreten Fall eine Klage vermutlich erfolgreich sein wird oder nicht. Er kennt die rechtlichen Schritte, wenn sich ihr Verfahren ohne Grund verschleppt.
Die mündliche Klageerhebung
Sie können bei der Rechtsantragsstelle des jeweiligen Sozialgerichts mündlich klagen. Ein Beamter protokolliert ihre Aussagen. Sie müssen zu dieser Klage alle notwendigen Dokumente mitbringen, also in jedem Fall Bescheid und Widerspruchsbescheid.
Die schriftliche Klageerhebung
Sie können die Klage auch schriftlich verfassen. Darin enthalten sein müssen folgende Informationen: Erstens Ihr Name und Ihre Adresse; die Adresse des Sozialgerichtes; der Name Ihres Jobcenters als Beklagtem; das Datum der Klage; das Aktenzeichen und Datum des Bescheids (besser zusätzlich eine Kopie des Bescheids) sowie das Aktenzeichen und Datum des Widerspruchsbescheids.
Was muss die Klageerhebung noch umfassen?
Außerdem müssen Sie deutlich erklären, dass Sie Klage gegen den Widerspruchsbescheid erheben; begründen, warum Sie Klage erheben, und erläutern, was das Ziel der Klage ist.
Sie müssen eigenhändig unterschreiben.
Wann entstehen Gerichtskosten für Leistungsberechtigte?
Sozialgerichte verlangen von Leistungsberechtigten normalerweise keine Gebühren, und als Leistungsberechtigte steht Ihnen Prozesskostenhilfe zu, mit der der Staat die Anwaltskosten trägt.
Gilt eine Klage jedoch von Anfang an als aussichtslos, dann kann das Gericht dem Kläger die Kosten auferlegen – und das betrifft auch Leistungsberechtigte.
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Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist, Sozialrechtsexperte und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht und Sozialpolitik. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.