Bürgergeld: Wenn dein Jobcenter-Sachbearbeiter sagt: “Nein das geht nicht!”

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Ein häufiges Problem in der Beratung von Bürgergeldbeziehern ist die rein mündliche Ablehnung von zustehenden Leistungen. Betroffene berichten, dass Sachbearbeiter im Jobcenter Fragen, wie z.B. ob auch ein Mehrbedarf beantragt werden kann oder ob Zuschüsse für einen Kleiderschrank gewährt werden können, mündlich kategorisch ablehnen.

Diese Aussagen sind jedoch häufig falsch und können auch rechtlich nicht durch einen Widerspruch angefochten werden. Es sollte daher immer auf einem schriftlichen Bescheid bestanden werden.

Sachbearbeiter schickt Email mit Aussage: “Nein das geht nicht”

Karin B. aus Hannover, die Bürgergeld bezieht, schrieb eine E-Mail an ihren Sachbearbeiter und fragte, ob sie die Kosten für ein größeres Bett für ihren Sohn beantragen könne. “In der Mail schrieb der Sachbearbeiter, nein, das geht nicht, ich muss die Kosten aus den Regelleistungen bezahlen”. Die Empfehlung der Erwerbslosenberatungsstelle in Hannover lautete jedoch:

“Stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder verlangen Sie einen Ablehnungsbescheid. Denn gegen diesen können Sie dann auch im Widerspruchsverfahren vorgehen.”

Oft ist es aber auch so, dass ein schriftlicher Antrag oder die Forderung nach einem schriftlichen Ablehnungsbescheid das Jobcenter zum Einlenken bewegt.

Denn in diesem Fall besteht nämlich sehr wohl ein Recht auf ein größeres Bett, wie wir auch in diesem Artikel beschrieben haben. Denn das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil Az: B 4 AS 79/12 R sehr wohl einen Anspruch als Erstausstattung bejaht, wenn das Kinderbett zu klein geworden ist.

Nach schriftlicher Antragstellung erging ein Bewilligungsbescheid. Eine Anfechtung durch Widerspruch war nicht mehr notwendig.

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Immer auf einen schriftlichen Bescheid pochen

Dieses Beispiel zeigt, wie wichtig es ist, immer auf einem schriftlichen Bescheid zu bestehen. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X ist das Jobcenter dazu verpflichtet. Der/die zuständige Sachbearbeiter/in sollte darauf hingewiesen werden.

Meist wird das Jobcenter dann von sich aus tätig. Hilfreich ist in diesem Zusammenhang auch der Hinweis, dass man den schriftlichen Bescheid benötigt, um ein Widerspruchsverfahren einleiten zu können. Das bedeutet für den Sachbearbeiter mehr Arbeit, so dass er bei einem Leistungsanspruch tatsächlich schon vorher einlenkt.

Wichtig: Auch bei mündlichen Zusagen sollte ein schriftlicher Bewilligungsbescheid gefodert werden. Nur bei einem Bescheid besteht auch ein Rechtsanspruch, auf den man sich berufen kann.

Musterschreiben, wenn ein Antrag mündlich oder lapidar per Mail abgelehnt wird:

BG Nummer
Name, Anschrift

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beziehe mich auf Ihre Aussage am…. / auf Ihre Email vom…..Sie haben mir münmdlich (oder per Email) eine Absage zu meinem Antrag auf….. mitgeteilt. Ich muss allerdings nach § 33 Abs. 2 Satz 2 SGB X auf einen schriftlichen Bescheid ihrerseits pochen, da ich einen Widerspruch einlegen möchte. Bitte senden Sie mir innerhalb von 14 Tagen einen entsprechenden Bescheid zu meinem Antrag zu.

Mit freundlichen Grüßen

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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