Bürgergeld: Probleme mit Behördenpapieren verursachte 5000 Euro Erstattungskosten

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Wer die Übersicht beim Papierberg der Bürokratie verliert, den erwarten schnell hohe Summen, die er dem Jobcenter zurückzahlen muss. Wie ein Urteil das Landessozialgerichts Hamburg zeigt, hat dieser Mensch auch vor Gericht schlechte Karten.

Das Landessozialgericht Hamburg “urteilte zur Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen der Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers zur Feststellung dessen Hilfebedürftigkeit.” (L 4 AS 90/23 D)

Keine Leistungen ohne Nachweis

Es gebe, so das Gericht keinen Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen wenn die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen werde, unter anderem bei Weigerung, Kontoauszüge zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen.

Ohne Erfüllung der Mitwirkungspflicht und durch Erschweren der Aufklärung des Sachverhalts, könne ein Kläger einen Verzicht des Gerichts auf weitere Maßnahmen der Amtsermittlung nicht rügen. Dann seien vorläufig erbrachte Leistungen zu erstatten.

Der Tatbestand

Der Kläger verlangte, eine Erstattungsforderung des Jobcenters von 5.053,44 Euro nicht zahlen zu müssen. Er arbeitete im Zeitraum, iin dem das Jobcenter ihm vorläufige Leistungen zahlte, selbstständig als Küchen- und Möbelmonteur und bekam vom 1. März 2018 bis zum 31. August 2018 Leistungen nach dem SGB II.

Das Jobcenter forderte eine abschließende Anlage EKS für die Zeit, dazu Nachweise über sämtliche betriebliche Einnahmen und Ausgaben, die Kontoauszüge aller privaten und geschäftlichen Konten und Nachweise für alle sonstigen Änderungen. Diese Unterlagen reichte er nicht ein.

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Kein Leistungsanspruch

Das Jobcenter stellte mit Bescheid fest, dass der Leistungsanspruch nicht bestanden hätte und begründete dies damit, dass der Kläger die angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hätte. Die zu erstattenden Leistungen lagen, laut Jobcenter, bei 5.053,44 Euro.

“Nicht die richtigen Kontoauszüge”

Der Kläger schickte Kontoauszüge per E-Mail. Dabei handelte er sich, allerdings außerhalb des umstrittenen Zeitraums, eine Kapitalauszahlung von 40.000 Euro und eine zweite von 25.000 Euro, handschriftlich als Kredit gekennzeichnet. Eine weitere Überweisung von 25.000 Euro war mit “Stammkapital” vermerkt.

Telefonisch teilte der Kläger mit, die Kontoauszüge dienten dazu, dass die Erstattungsforderung nicht aufrecht erhalten werde. Einen Widerspruch wies das Jobcenter ab, da dieser nicht in der festgelegten Frist erfolgt sei.

Vor dem Sozialgericht

Die erste Instanz, das Sozialgericht, forderte vom Kläger die “Vorlage einer vollständig ausgefüllten Anlage EKS für den Zeitraum vom 1. März 2018 bis 31. August 2018, von Kopien sämtlicher betrieblicher Einnahme- und Ausgabebelege sowie von Kontoauszügen”, innerhalb eines Monats.

Das Gericht wies ihn außerdem darauf hin, dass “der vollständige Zugang der aufgeführten Unterlagen den Verwaltungsakten des Beklagten nicht zu entnehmen sei.”

Landessozialgericht bestätigt Jobcenter

Das Landessozialgericht bestätigte diese Einschätzung. Eine Hilfebedürftigkeit sei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgewiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen hätte der Kläger weder die nötigen Kontobelege vorgelegt noch eine Erklärung Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

Auf deren Notwendigkeit sei er bereits vor der Verhandlung schriftlich hingewiesen worden. Er hätte sie dennoch nicht einmal teilweise erbracht. Das Gericht schließt: “Er hat lediglich vorgetragen, dass für ihn der Umgang mit Papieren und Schreiben der Behörden und des Gerichts schwierig sei.”

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