Bürgergeld: Mahnungen des Jobcenters effektiv abwehren

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Die Rückforderung von Bürgergeldleistungen durch das Jobcenter ist keine Seltenheit. Dann landet ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid im Briefkasten der Betroffenen.

Oft sind die Erstattungsbescheide falsch berechnet. Wer dagegen Widerspruch einlegt, erhält in vielen Fällen trotzdem eine Mahnung von der Behörde. Dagegen sollten sich Betroffene wehren, sagt Konstantin Meyer von der Erwerbslosenberatung in Celle.

Widerspruch gegen Mahnung vom Jobcenter

Mit dem Aufhebungsbescheid wird dem Leistungsberechtigten mitgeteilt, dass der ursprüngliche Bescheid aufgehoben wird.

Dies geschieht z.B., wenn Leistungsberechtigte eine Arbeit aufgenommen haben und sich dadurch der Anspruch auf Leistungen des Jobcenters ändert.

Wurden in einem Monat dennoch Leistungen nach dem ursprünglichen Bescheid gezahlt, wird das Jobcenter versuchen, die zu viel gezahlten Leistungen zurückzufordern.

In anderen Konstellationen, wie z.B. bei einer Aufrechnung, kommt es auf den Einzelfall an. In diesen Fällen darf die Behörde häufig keine Erstattung vornehmen.

Die Behörde schickt per Post einen Erstattungsbescheid. Darin fordert die Behörde die gekürzten Leistungen zurück. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, mahnt das Jobcenter.

Aufschiebende Wirkung durch einen Widerspruch

Es kann sich lohnen, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Dies sollte vor allem dann geschehen, wenn man den Erstattungs- oder Aufhebungsbescheid für fehlerhaft hält.

Der Widerspruch hat gemäß § 86 a SGG aufschiebende Wirkung, soweit die Bewilligung von Bürgergeld-Leistungen für die Vergangenheit betroffen ist.

Trotz Mahnung keine Vollstreckungsmaßnahmen durch Widerspruch

Trotz Mahnung kann die Behörde die zu viel gezahlten Leistungen nicht mehr durch Vollstreckungsmaßnahmen eintreiben.

Erst wenn über den Widerspruch oder die Klage entschieden wurde, kann die Vollstreckung eingeleitet werden.

“Der Widerspruch kann also auch Zeit verschaffen, um Geld anzusparen, wenn der Behörde tatsächlich zu viel gezahlte Leistungen zustehen”, sagt Meyer.

Auch wenn man der Meinung ist, dass das Jobcenter das Geld nicht zurückfordern darf, sei es in jedem Fall ratsam, Widerspruch einzulegen.

Jobcenter verlangt Mahngebühren trotz Widerspruch

Es kommt jedoch immer wieder vor, dass die Behörde eine Mahnung verschickt, obwohl ein Widerspruch eingelegt wurde. Zusätzlich verlangt das Jobcenter Mahngebühren.

Außerdem wird in der Mahnung mit einer Zwangsvollstreckung gedroht, die weitere Kosten verursacht.

Widerspruch gegen Mahngebühren

Mahngebühren kann das Jobcenter aber nur verlangen, wenn keine aufschiebende Wirkung durch Widerspruch oder Klage eingetreten ist. Das Jobcenter muss also das Ergebnis abwarten.

Die Erhebung weiterer Mahngebühren ist daher rechtswidrig.

Daher sollte auch gegen die Mahnung Widerspruch eingelegt werden. Im Widerspruch sollte auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werden. Der Widerspruch richtet sich aber nur gegen die Mahnung, nicht gegen die Forderung.

Mahnung ohne Aufhebungs- und Erstattungsbescheid rechtswidrig

Wurde zuvor kein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zugestellt, ist auch die Mahnung bzw. die darin enthaltene Mahngebühr rechtswidrig. Auch in diesem Fall sollte Widerspruch eingelegt werden.

Wichtig: Mit der Einführung des Bürgergeldgesetzes wurde auch eine so genannte Bagatellgrenze für die Rückforderung eingeführt. Diese liegt bei 50 Euro. Was das bedeutet und welche Rechte Sie gegenüber dem Jobcenter haben, lesen Sie hier!