Die Heizkosten steigen und mit Blick auf den kommenden Winter werden sie immer höher. Obwohl das Heizen immer teurer wird, sinkt bei vielen Jobcentern die Bereitschaft, die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Weigert sich das Jobcenter, die Kosten zu übernehmen, sind Bürgergeldempfänger aber nicht rechtlos.
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Übernahme der Heizkosten in tatsächlicher Höhe
Tatsächlich müssen die Jobcenter die Heizkosten zusätzlich zu den Regelleistungen übernehmen. Sie sind Teil der “Kosten der Unterkunft (KdU)”. Im Gesetzestext heißt es: „Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit sie angemessen sind“ (§ 22 SGB II).
Wenn die Heizkosten “unangemessen” sind
Wenn das Jobcenter also unwirtschaftliches Verhalten vermutet, kann es sich weigern, die vollen Kosten zu übernehmen, weil diese dann angeblich nicht mehr “angemessen” sind. Ab wann die Kosten zu hoch sind, darüber müssen sich Leistungsberechtigte und Jobcenter immer wieder streiten. Denn die Angemessenheitskriterien erscheinen oft zu willkürlich.
Jobcenter muss immer Einzelfall bei zu hohem Verbrauch prüfen
Die Leistungsbehörde ist verpflichtet, bei Verdacht auf zu hohe Heizkosten den Einzelfall zu prüfen. Die Angemessenheit ist jedoch nur anhand der verbrauchten Energiemenge und nicht anhand des verlangten Heizkostenpreises zu prüfen, wie auch das Bundessozialgericht (B 14 AS 60/12 R) entschieden hat.
Entscheidend ist der Verbrauch und nicht die Kosten
Das bedeutet, dass die kommunalen Träger der Kosten der Unterkunft die tatsächlichen Heizkosten – unabhängig vom Heizölpreis – zu übernehmen haben, sofern der oder die Betroffene nicht unwirtschaftlich gehandelt hat.
Dies umfasst die Übernahme von Abschlagszahlungen, die Nachforderung am Ende des Abrechnungszeitraums sowie die einmalige Beschaffung von Brennstoffen, wie z.B. das Auffüllen des Öltanks.
Wie die Initiative “Aufrecht e.V.” berichtet, sind bei Heizenergiekosten, die aufgrund eines sehr hohen Energieverbrauchs anfallen, diese auch in tatsächlicher Höhe anzusetzen (§ 67 Abs. 3 S. 1 SGB II, § 141 Abs. 3 SGB XII).
Diese sog. „Angemessenheitsfiktion“ gilt für Bewilligungszeiträume, die vor dem 31.12.2022 beginnen, wenn nicht bereits ein Kostensenkungsverfahren abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II / § 35 Abs. 2 SGB XII).
Das Jobcenter muss ein Kostensenkungsverfahren einleiten
Wenn die Behörde einen unangemessenen Verbrauch vermutet, muss sie ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Dieses muss immer schriftlich erfolgen und den Betroffenen mitgeteilt werden. Geschieht dies nicht, darf das Jobcenter die Leistungen nicht einfach kürzen oder gar streichen.
Ein Problem ist, dass die meisten Kommunen kein Vergleichskonzept haben, um tatsächlich beurteilen zu können, ob ein “angemessener Verbrauch” vorliegt. Viele Jobcenter orientieren sich daher an dem vom Bundesumweltministerium geförderten Heizspiegel, der Vergleichswerte für die Heizkosten liefert.
Widerspruch kann Abhilfe schaffen
Wenn das Jobcenter die Heizkosten nicht anerkennt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Das kann dazu führen, dass der zuständige Sachbearbeiter den Fall noch einmal genauer prüfen und neu entscheiden muss. In vielen Fällen konnte so bereits Abhilfe geschaffen werden.
Lehnt das Jobcenter dennoch ab, bleibt nur der Weg zum Sozialgericht. Die Gerichte entscheiden häufig zugunsten der Leistungsberechtigten.
Bürgergeld Anspruch auch für Nichtbezieher aufgrund hoher Heizkosten
Niedrigverdiener, die kaum über dem Bürgergeld ein Einkommen erzielen sowie Wohngeld + Kinderzuschlagsbezieher können in dem Monat der Nachzahlungsforderung ebenfalls einen SGB II Antrag stellen. Mehr zu diesem Themen finden Betroffene hier.
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