Arbeiten mit Erwerbsminderungsrente – Nur 3 Stunden täglich oder jetzt auch unbegrenzt?

Lesedauer 2 Minuten

Wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen, dürfen Sie trotzdem zusätzlich arbeiten. Die tägliche Arbeitszeit darf jedoch drei Stunden nicht überschreiten. Wenn Sie täglich mehr arbeiten, verlieren Sie Ihren Rentenanspruch. Ab Januar 2024 gilt jedoch eine neue Regelung, nach der man trotz Erwerbsminderungsrente für sechs Monate voll arbeiten darf.

Was bedeutet “Rente wegen Erwerbsminderung”

Die Deutsche Rentenversicherung informiert: “Wenn Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeitsfähig sind, soll eine Rente wegen voller Erwerbsminderung Ihr Einkommen ersetzen.

Können Sie noch einige Stunden täglich arbeiten, ergänzt die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Einkommen, das Sie selbst noch erzielen.”

“Arbeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens”

Die Techniker Krankenkasse informiert: “Die Beschäftigung darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden. Ansonsten kann der Anspruch auf die Rente entfallen – auch wenn die Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden.”

Bis zu sechs Monate Arbeit pro Jahr sind möglich

Ab Januar 2024 können Empfänger einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente ein halbes Jahr lang arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu verlieren.

Auf diese Art sollen sie sich besser als zuvor ins Arbeitsleben integrieren. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert während dieses Zeitraums eine Erwerbstätigkeit ohne Kürzung der Rente.

In dem Gesetzespaket sei eine entscheidende Änderung im Bereich der EM-Rente enthalten. “Ab dem genannten Datum können EM-Rentner sechs Monate lang uneingeschränkt arbeiten, ohne ihren Rentenanspruch zu gefährden”, sagt der Experte.
Erwerbsminderungsrenter können Leistungsfähigkeit erproben

Die Neuregelung betrifft EM-Rentner, unabhängig davon, ob sie eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente beziehen.

Rentnerinnen und Rentner, die bisher aufgrund ihrer Erwerbsminderung befürchteten, ihre Rente zu verlieren, wenn sie mehr als die festgelegten Stunden arbeiten würden, können nun für sechs Monate ihre Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erproben, ohne dass dies ihre Rente beeinträchtigt.

Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt die Grenze für die Arbeitszeit normalerweise bei unter 3 Stunden pro Tag (14,9 Stunden pro Woche). Doch dank dieser Neuregelung dürfen EM-Rentner sechs Monate lang über diese Grenzen hinaus arbeiten, ohne ihre Rente zu gefährden.

Ähnlich gilt dies auch für EM-Rentner mit teilweiser Erwerbsminderung, deren Arbeitszeit normalerweise zwischen 3 und unter 6 Stunden pro Tag (29,9 Stunden pro Woche) liegt.

Wieviel dürfen Sie bei einer Erwerbsminderungsrente dazu verdienen?

Anrechnungsfrei ist bei voller Erwerbsminderungsrente ein Hinzuverdienst von bis zu 18.558,75 Euro brutto im Kalenderjahr.

Wieviel davon Sie zu welchem Zeitpunkt in diesem Jahr verdienen, spielt jedoch keine Rolle. Ob das Einkommen sich gleichmäßig über die Monate verteilt oder zweimal pro Jahr ausgezahlt wird, ist gleichgültig.

Lesen Sie auch:
Schwerbehinderung: Wenn der Verschlimmerungsantrag den Grad der Behinderung verschlechtern
Rente: Der neue Rentenausweis ist richtig Bares wert

In welchen Bereichen dürfen Bezieher von Erwerbsmindeurngsrenten arbeiten?

Ob Erwerbsgeminderte als Angestellte oder Selbstständige hinzuverdienen, ist egal. Der Hinzuverdienst bezieht sich auf den Bruttoverdienst ohne Berücksichtigung von Werbekosten und Ausgaben.

Der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente gilt auch bei Teilzeit

Das Sozialgericht Frankfurt am Main urteilte, dass ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch gilt, wenn die Betroffenen in Teilzeit tätig sind.(Aktenzeichen: S 6 R 407/08)

Laut dem Rentenberater Helmut Göpfert begründeten die Frankfurter Richter das Urteil folgendermaßen: “Dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausgeschlossen ist, wenn mit einem Restleistungsvermögen noch die bisherige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden kann, findet keine gesetzliche Grundlage. Auch die Rechtsprechung liefert hierfür keine entsprechende Grundlage.”

“Erwerbsminderung wird nicht anhand des Arbeitsplatzes beurteilt”

Das Gericht führte, laut Göpfert, weiter aus: “Sowohl in den Fällen, in denen ein Versicherter keinen Teilzeitarbeitsplatz mehr inne hat als auch in den Fällen, in denen ein Teilzeitarbeitsplatz noch besteht, kann das Vorliegen der Erwerbsminderung nicht anhand dieses Arbeitsplatzes beurteilt werden. Ausschlaggebend sind alleine die gesetzlich geforderten Zeitwerte.”

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...