Anspruch auf Mütterrente – Zuschuss zur Rente von bis zu 112,80 Euro

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Wenn Kinder zuhause erzogen, versorgt und betreut werden müssen, bleiben häufig Mütter und seltener Väter zu Hause und pausieren ihre Erwerbstätigkeit. Was viele nicht wissen: Durch die Zeiten der Kinderbetreuung haben sie Anrecht auf einen Zuschuss zur Rente. Häufig wird in diesem Zusammenhang auch der Zuschuss als “Mütterrente” bezeichnet. Dabei ist die Mütterrente keine eigenständige Rente, sondern eine Rentenart wie bespielsweise die Erwerbsminderungsrente.

Nur Vorteile oder auch Nachteile?

Gibt es bei der Anrechnung nur Vorteile oder ergeben sich unter Umständen auch Nachteile? Wie wird die Erziehungszeit angerechnet und wie fällt der Zuschlag aus? Diese weitere Fragen beantworten wir in diesem Artikel.

Was ist die Mütterrente?

Die Mütterrente ist keine eigenständige Rentenart wie die Hinterbliebenenrente oder die Erwerbsminderungsrente. Der Begriff bezeichnet vielmehr eine stärkere Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung.

Ursprünglich stammt der Begriff nicht aus dem Rentenrecht, sondern aus dem Bundestagswahlkampf 2013, als die Unionsparteien für eine Gleichbehandlung von Müttern älterer und jüngerer Kinder bei der Rente warben.

Auch wenn eine vollständige Gleichstellung bisher nicht erreicht wurde, haben zwei Gesetzesreformen – die Mütterrente I und die Mütterrente II – Verbesserungen für Mütter und Väter von vor 1992 geborenen Kindern gebracht.

Wer hat Anspruch auf die Mütterrente?

Rentenversicherte, die eine Altersrente beziehen und denen Kindererziehungszeiten angerechnet werden, haben Anspruch auf die so genannte Mütterrente, wie die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Dabei kann immer nur ein Elternteil die Mütterrente erhalten, in der Regel die Mutter.

Dies gilt, wie die Deutsche Rentenversicherung berichtet, wenn sich beide Elternteile die Erziehung teilen. Darüber hinaus können auch andere Erziehungsberechtigte Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen und damit Mütterrente beziehen, z. B. Elternteile gleichgeschlechtlicher Paare, Adoptiveltern, Pflegeeltern, Stiefeltern, Großeltern und andere Verwandte.

Können auch Väter Mütterrente beziehen?

Auch Väter können die Mütterrente erhalten. Entscheidend für die Anerkennung der Erziehungszeit ist, wer das Kind überwiegend erzogen hat. Obwohl die Rentenversicherung in der Regel von der Mutter ausgeht, können Eltern die Kindererziehungszeit rückwirkend für maximal zwei Monate auf den Vater übertragen.

In diesem Fall benötigt die Rentenversicherung eine gemeinsame schriftliche Erklärung beider Elternteile. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, muss der Vater nachweisen, dass er das Kind überwiegend erzogen hat.

Was bringt die Mütterrente konkret?

Seit der letzten Reform (Mütterrente II) gelten folgende Regelungen: Für jedes vor 1992 geborene Kind werden bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre auf dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Dabei wird ein Durchschnittsverdienst in Deutschland zugrunde gelegt, so dass bis zu 2,5 Entgeltpunkte auf das Rentenkonto übertragen werden. Für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, gibt es wie vor der Reform bis zu drei Kindererziehungsjahre und entsprechend drei Entgeltpunkte.

Bei mehreren Kindern verlängert sich die Kindererziehungszeit entsprechend, unabhängig vom Geburtsdatum. Eltern von Zwillingen, die vor 1992 geboren wurden, erhalten beispielsweise bis zu fünf Jahre Kindererziehungszeit angerechnet.

Was sind die Voraussetzungen für die Mütterrente?

Die Mütterrente verbessert die Altersrente. Voraussetzung ist, dass bereits ein Anspruch auf Altersrente besteht. Für einen Anspruch auf Altersrente müssen mindestens fünf Jahre (60 Monate) Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt worden sein. Diese Zeit wird als allgemeine Wartezeit bezeichnet.

Mütter und Väter, die weniger als fünf Jahre rentenversichert waren, können trotzdem Anspruch auf die Mütterrente haben. Denn auch in der Rentenversicherung werden Kindererziehungszeiten angerechnet.

Wer beispielsweise zwei Kinder erzogen hat, die vor 1992 geboren sind, kann bereits auf fünf Kindererziehungsjahre (2 x 2,5 Jahre) kommen, so dass die Mindestversicherungszeit erfüllt wäre. Zusätzlich gelten die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten, wie z.B. die überwiegende Erziehung des Kindes in Deutschland.

Wer hat keinen Anspruch auf die Mütterrente?

Keinen Anspruch auf Mütterrente haben Rentnerinnen und Rentner, die die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Versicherungsjahren auch unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten nicht erfüllen können.

Außerdem besteht kein Anspruch auf Mütterrente, wenn während der Erziehungszeit bereits eine Vollrente wegen Alters, eine Beamtenversorgung oder ein berufsständisches Versorgungswerk bezogen wurde. Ausnahmen gelten für Personen, die ihr Kind im Ausland erzogen haben.

Auch Beamte haben keinen Anspruch. Die Beamtenversorgung hat eigene Regelungen.

Was passiert, wenn die Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt ist?

Wer zum Beispiel lange Zeit selbstständig war, scheitert unter Umständen knapp an der Fünf-Jahres-Hürde, auch wenn Kindererziehungszeiten angerechnet werden. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, um die fehlende Zeit auszugleichen. Es ist ratsam, sich diesbezüglich von der eigenen Rentenversicherung beraten zu lassen.

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Wie hoch ist die Mütterrente?

Die Mütterrente erhöht die Rentenansprüche durch zusätzliche Entgeltpunkte. Entgeltpunkte (EP) sind die Währung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Wert eines Entgeltpunktes wird jährlich zum 1. Juli sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer angepasst.

Seit Juli 2023 entspricht ein Entgeltpunkt einer monatlichen Rente von 37,60 Euro. Bei maximal drei Entgeltpunkten für ein Kind kann somit eine zusätzliche Rente von bis zu 112,80 Euro erreicht werden.

Was haben Eltern von der Mütterrente? Eltern erhalten zusätzliche Entgeltpunkte (Rentenpunkte) auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Die Zuschläge an Entgeltpunkten und das monatliche Rentenplus sind hier aufgeführt:

Kind vor 1992 geboren: Bis zu 2,5 Entgeltpunkte, das entspricht einer monatlichen Rentenerhöhung von 94,00 Euro.
Kind 1992 oder später geboren: Bis zu 3 Entgeltpunkte, das entspricht einer monatlichen Rentenerhöhung von 112,80 Euro. (Stand: 1.7.2023)

Bonus in EP  Rentenplus
Kind vor 1992 geboren bis zu 2,5 EP 94,00 €
Kind 1992 oder später geboren bis zu 3 EP 112,80 €

Entgeltpunkte sind wichtig für die Berechnung der Rente

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Muss man die Mütterrente beantragen?

Die Mütterrente selbst muss in der Regel nicht beantragt werden. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern müssen einen Antrag bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen.

Allerdings müssen die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Dies ist in der Regel eine formale Angelegenheit, bei der Geburtsurkunden oder ein Familienstammbuch vorgelegt werden müssen. Für den Antrag gibt es das Formblatt V800, das im Internet heruntergeladen werden kann.

Wird die Mütterrente gekürzt, wenn während der Erziehungszeit gearbeitet wird?

Die Mütterrente wird nicht immer in voller Höhe an Erwerbstätige ausgezahlt. Versicherte können insgesamt nicht mehr als gut zwei Entgeltpunkte pro Jahr für ihre Rente erhalten.

Ist das Einkommen neben der Erziehung zu hoch, wird der Rentenanspruch aus der Kindererziehungszeit entsprechend gekürzt.

Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht im September 2020 bestätigt. Hintergrund ist die Beitragsbemessungsgrenze, die sowohl die Höhe der Beiträge, die Versicherte zahlen müssen, als auch den Rentenanspruch begrenzt.

Beitragsbemessungsgrenze in 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2023 liegt sie in den alten Bundesländern bei einem Bruttojahresarbeitsentgelt von 87.600 Euro und in den neuen Bundesländern bei einem Bruttojahresarbeitsentgelt von 85.200 Euro.

Da dies etwas mehr als das Doppelte des Durchschnittsverdienstes ist, können nicht mehr als gut zwei Entgeltpunkte pro Jahr auf dem Rentenkonto gutgeschrieben werden. In solchen Fällen kann es sich lohnen, die Kindererziehungszeiten auf den anderen Partner zu übertragen.

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