Länger krank und plötzlich fehlt ein wichtiger Baustein in der Rentenbiografie – für viele gilt das als Horror-Szenario. Wenn Sie länger arbeitsunfähig sind und keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben, kann in der Deutsche Rentenversicherung eine gefährliche Lücke entstehen.
Doch es gibt eine Möglichkeit, diese Lücke zu schließen. Mit einem Antrag auf Versicherungspflicht kann auch bei Arbeitsunfähigkeit oder nach einer Rehabilitation eine Beitragszeit geltend gemacht werden.
Wenn das Krankengeld fehlt – dann fehlt auch oft der Rentenschutz
Normalerweise sichert ein Anspruch auf Krankengeld auch eine Beitragszeit in der Rentenversicherung. Anders sieht es aus, wenn Arbeitsunfähigkeit besteht, aber kein gesetzlicher Krankengeldanspruch oder eine private Krankenversicherung greift.
In diesen Fällen bleiben die Monate ohne Pflichtbeiträge – und gerade für Menschen mit geringem Einkommen oder in kurzfristigen Beschäftigungen kann das die Voraussetzungen für eine spätere Rente wegen Erwerbsminderung oder die Wartezeit für die Altersrente gefährden.
Hier greift die Option der „Versicherungspflicht auf Antrag“. Wenn die Voraussetzungen stimmen, kann für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation trotzdem eine Pflichtbeitragszeit geltend gemacht werden.
Wer kann den Antrag stellen?
Grundsätzlich können Personen einen Antrag auf Versicherungspflicht stellen, wenn sie während einer Arbeitsunfähigkeit oder während der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme keinen Anspruch auf Krankengeld haben oder nicht gesetzlich krankenversichert sind – etwa weil sie privat versichert sind.
Voraussetzung ist außerdem, dass sie innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.
Das bedeutet: Wer zuvor in einer Pflichtversicherung stand, kann unter bestimmten Bedingungen für die Zeit der Erkrankung oder Reha die Versicherungspflicht auf Antrag beantragen und dadurch wichtige Beitragszeiten für die Rente sichern.
Welche Vorteile bringt das?
Wer Beitragslücken schließt, sichert sich wichtige Voraussetzungen für später: Zum Beispiel die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten oder – bei einer Erwerbsminderung – die erforderlichen Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt.
Für Geringverdiener oder solche mit vielen kurzen Beschäftigungen ist das besonders wichtig: Die Beitragslücke kann exakt jene Monate betreffen, in denen wenig oder gar kein Entgelt gezahlt wurde.
Was ist zu tun – Schritt für Schritt
Zuerst gilt: den Antrag möglichst früh stellen. Der Antrag auf Versicherungspflicht sollte innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation eingereicht werden. Erfolgt er später, beginnt die Versicherungspflicht erst ab dem Tag des Antragseingangs.
Das Formular – unter anderem V0030 bei der Deutschen Rentenversicherung – verlangt Angaben wie Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, letzten Einkommensnachweis vor Beginn sowie ggf. Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit.
Die Beiträge werden dann auf Basis von 80 % des letzten versicherten Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens berechnet.
Warum wir hier dringend von einem strukturellen Problem sprechen
Die Tatsache, dass Menschen zwar arbeitsunfähig sind, aber durch fehlenden Krankengeldanspruch nicht automatisch im Rentensystem geschützt sind – das offenbart eine Lücke im sozialen Sicherungssystem. Es zeigt sich: Krankheit darf nicht automatisch bedeuten, dass der Rentenschutz scheitert.
Gerade Menschen mit geringem Einkommen oder prekärer Beschäftigung laufen Gefahr, statt Alters- oder Erwerbsminderungsrente später tiefgreifende finanzielle Nachteile zu haben.
Das Instrument der Versicherungspflicht auf Antrag ist deshalb keine bloße Formalität – sondern kann existenziell wichtig sein. Es zeigt aber auch, dass die Regelung nicht automatisch greift, sondern aktiv beantragt werden muss.
Und das wiederum wirft Fragen auf: Warum ist das nicht automatisiert? Warum müssen Betroffene selbst aktiv werden, obwohl Krankheit schon ein Risikofall ist? Damit wird das Thema zum sozialen Thema – und nicht nur zur individuellen Absicherungsfrage.
FAQs – Häufige Fragen und verständliche Antworten
Wer genau darf den Antrag auf Versicherungspflicht stellen?
Antwort: Personen, die während Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation keinen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld haben – etwa weil sie privat krankenversichert sind – und im letzten Jahr zuvor in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.
Wann muss ich den Antrag spätestens stellen?
Antwort: Innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha. Wird der Antrag später gestellt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Eingang des Antrags.
Wie hoch sind die Beiträge bei Versicherungspflicht auf Antrag?
Antwort: Die Beiträge werden in der Regel auf Basis von 80 % des letzten versicherten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet.
Schließt der Antrag automatisch alle Lücken in der Rentenbiografie?
Antwort: Nein. Der Antrag sichert nur die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ab. Für andere Lücken – etwa lange Selbstständigkeit ohne Rentenbeiträge oder geringfügige Beschäftigungen – gelten eigene Regelungen.
Warum ist das so wichtig für eine spätere Erwerbsminderungsrente?
Antwort: Für eine Rente wegen Erwerbsminderung muss unter anderem eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein. Beitragslücken können den Anspruch gefährden.
Mein Einkommen war sehr gering – lohnt sich der Antrag trotzdem?
Antwort: Ja. Gerade wer in geringfügiger Beschäftigung war oder wenig Einkommen hatte, kann durch die Pflichtversicherungszeit aus dem Antrag verhindern, dass Monate ohne Beitragszeit zählen und damit spätere Ansprüche gefährden.




