Hartz IV: Fahrtkostenzuschuss als Einkommen angerechnet

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Zahlt ein Arbeitgeber einem Hartz-IV-Aufstocker für betriebliche Fahrten mit dem privaten Pkw einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 30 Cent, darf das Jobcenter in der Regel einen Teil davon mindernd als Einkommen anrechnen. Der Arbeitslosengeld-II-Bezieher kann lediglich zehn Cent pro Kilometer absetzen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 41/20 R). Nur wenn höhere Aufwendungen nachweisbar anfallen, sei auch ein höherer Absetzbetrag möglich.

Betriebliche Aufgaben mit dem eigenen Auto verrichtet

Im Streitfall ging es um einen Mitarbeiter des Arbeiter-Samariter-Bundes, der im Fahrdienst arbeitete. Dabei erledigte der Hartz-IV-Aufstocker betriebliche Aufgaben mit seinem privaten Pkw. Der Arbeitgeber zahlte ihm hierfür einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 30 Cent pro gefahrenen Kilometer.

Das Jobcenter hielt bei dem Fahrtkostenzuschuss die Hand auf und erklärte, dass der Fahrtkostenzuschuss als Einkommen gelte, welches mindernd auf das Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sei. So hatte der Arbeitgeber dem Kläger insgesamt 498 Euro erstattet.

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) urteilte, dass der Fahrtkostenzuschuss zwar grundsätzlich als Einkommen zu werten sei. Allerdings müsse dennoch dem Kläger der Zuschuss verbleiben. Denn der Arbeitgeber habe ja auch eine Gegenleistung erhalten, indem der Kläger betriebliche Wege mit seinem Pkw bewältigte. Die Kosten pro gefahrenen Kilometer würden schätzungsweise 31 Cent betragen und seien damit höher als der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers. Das Jobcenter dürfe daher den Zuschuss nicht mindernd auf das Arbeitslosengeld II anrechnen.

BSG: Zehn Cent pro Kilometer können aber regelmäßig abgesetzt werden

Dem folgte das BSG nur teilweise und verwies das Verfahren an das LSG zurück. Richtig sei, dass es sich bei dem Fahrtkostenzuschuss um zu berücksichtigendes Einkommen handele. Es lägen damit „bereite Mittel” vor, über die der Kläger frei verfügen könne.

Allerdings könne der Kläger erst einmal nur einen Absetzbetrag von zehn Cent pro gefahrenen Kilometer verlangen. Die Kasseler Richter orientierten sich dabei an die Arbeitslosengeld-II-Verordnung, die für selbstständige Hartz-IV-Aufstocker auf ihrem Arbeitsweg ebenfalls zehn Cent pro Kilometer als Absetzbetrag vorsehen.

Es liege aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nahe, dies auch für Fahrtkostenzuschüsse zu gewähren, die für betriebliche Wege gezahlt werden, so das BSG. Ein darüber hinausgehender Absetzbetrag sei aber möglich. Dafür müssten die konkreten Aufwendungen tatsächlich belegt werden.

Zurück an das Landessozialgericht verwiesen

Ob der Kläger dies beanspruchen kann und welche Pkw-Kosten tatsächlich in welcher Höhe in den Absetzbetrag einfließen sollen, soll nun das LSG neu feststellen. fle/mwo

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