Urteil: GPS-Überwachungs-Uhr als Mittel des Behinderungsausgleichs

Lesedauer < 1 Minute

LSG Celle: Überwachte Bewegungsfreiheit ist besser als Wegsperren

Die gesetzliche Krankenkasse kann bei geistig behinderten Menschen „mit Weglauftendenz” zur Kostenübernahme von „digitalen Überwachungs-Hilfsmitteln” verpflichtet sein. Gefährdet sich ein von einem Down-Syndrom betroffener Mann wegen seiner Orientierungslosigkeit und Weglauftendenz selbst, muss die Kasse eine am Handgelenk zu fixierende GPS-Uhr mit Alarmfunktion bezahlen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem am Montag, 21. Oktober 2019, veröffentlichten Urteil (Az.: L 16 KR 182/18). Die Celler Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

Im konkreten Fall ging es um einen 19-jährigen geistig behinderten Mann mit Down-Syndrom aus der Nähe von Bremen. Da der Mann immer wieder wegläuft, beantragte sein Arzt bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr. Diese schlägt Alarm, sobald der 19-Jährige einen festgelegten Aufenthaltsbereich verlässt. Die Uhr sei erforderlich, da der Mann sich durch Orientierungslosigkeit selbst gefährde und in der Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden könne.

Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab. Es handele sich bei der Uhr nicht um ein Mittel des Behinderungsausgleichs und erleichtere auch nicht die Pflege. Vielmehr solle sie den behinderten Menschen überwachen. Stattdessen könnten ja auch die Türen in der Betreuungseinrichtung abgeschlossen oder der Mann beaufsichtigt werden.

In seinem Urteil vom 17. September 2019 gab das LSG dem behinderten Kläger nun recht. Die GPS-Uhr mit Alarmfunktion könne die „Folgen geistiger Behinderung” abmildern, indem Mobilität und Bewegungsfreiheit überhaupt erst ermöglicht würden. Eine Freiheitsentziehung liege hier nicht vor, auch wenn die digitale Überwachung die „Selbstbestimmung der räumlichen Freiheit” einschränkt.

Hier erlaube die Ortungsfunktion jedoch, dass dem behinderten Menschen überhaupt erst ein gewisser Bewegungsradius eröffnet werden könne. Die am Handgelenk fixierte GPS-Überwachung führe zu einer Verringerung „der bestehenden Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren”, so das LSG.

fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...