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Versehentlich versandter Bescheid gilt

Versendet eine Behörde einen Bescheid versehentlich, so ist auch dieser gültig

08.12.2011

Hat eine Sozialbehörde „versehentlich“ einen Positivbescheid an einen Antragsteller versandt, so ist die Behörde zur Einhaltung verpflichtet, auch wenn der Bescheid nur als „Duplikat für den internen Gebrauch“ gedacht war. Das urteilte das Sozialgericht in Wiesbaden in einem bereits rechtskräftigen Urteil.

Hat eine Behörde „ausversehen“ einen Bescheid an einen Antragsteller versandt, so gilt dieser als rechtlich bindend. (Aktenzeichen SG Wiesbaden: S9R 163/09). Die Behörde ist dann dazu verpflichtet die beantragten Leistungen zu zahlen. Im konkreten Fall hatte ein Mann aus dem Rheingau bei der Deutschen Rentenversicherung eine Kostenübernahme für eine Reha-Maßnahme für Suchtpatienten beantragt. Vor der Erstellung eines notwendigen Sozialberichts beantragte der Kläger eine zeitlich nahe Maßnahme zur Entgiftung mit anschließender Therapie in einer Klinik. Zunächst hat der Mann die Kosten von rund 13.000 Euro aus eigener Tasche bezahlt. Die Behörde teilte dem nunmehr wieder berufstätigen Mann per Anschreiben mit, dass die Kosten übernommen werden. Am Ende des Schreibens war allerdings „Duplikat für ALGR 5411“ vermerkt. Nach etwa drei Monaten bekam der Kläger erneut ein Schreiben zugestellt, worin die Rentenversicherung lediglich zusagte, die Kosten nur anteilig von etwa 3000 Euro zu erstatten. Diese wären bei einer gängigen Entzugstherapie in einer „R-Klinik“ entstanden. Gegen den zweiten Bescheid legte der Mann Widerspruch und dann Klage ein.

Rentenversicherung muss volle Kosten tragen
Das Sozialgericht Wiesbaden gab dem Kläger recht und verurteilte die Beklagte zur Übernahme der vollen Behandlungskosten. Schließlich ist die ersten Kostenzusage als ein regulärer Bescheid anzusehen, der dem Adressaten zur Kenntnis gebracht wurde. Die Behörde habe nicht nachvollziehbar erklären können, warum ein Duplikat an den Antragsteller versandt wurde. Wurde der erste Bescheid nicht im Wissen der Behörde verschickt, müsse die Deutsche Rentenversicherung diesen Umstand beweisen. In der Urteilsbegründung mahnte der Richter, dass es sich hierbei um sogenannte Scheinverwaltungsakte handelte, die „nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit als wirksam zu behandeln“ sind. Das Urteil ist rechtskräftig. (sb)

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