Hartz IV: Zuschläge werden als Einkommen berechnet

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Bundessozialgericht: Zuschläge wie Nacht- und Feiertagszuschläge mindern ergänzende Hartz IV-Bezüge.

(01.06.2010) Hartz IV "Aufstocker" die ergänzende ALG II Leistungen beziehen, müssen Nacht- und Feiertagszuschläge voll als Einkommen anrechnen lassen. Das urteilte heute das Bundessozialgericht in Kassel (AZ: B 4 AS 89/09 R u. a.). Damit wurde die Klage eines Wachbediensteten aus Sachsen abgewiesen.

Im konkreten Fall hatte die zuständige Arge in Dresden die Zuschläge für die Nachtarbeit mit angerechnet und dem entsprechend aufstockende Hartz IV Leistungen gemindert. Der Lohn des Angestellten ist so gering, so dass er zusätzliche Arbeitslosengeld II Leistungen erhält. Dem gegenüber argumentierte der Kläger, die Zuschläge für Feiertage und "ungünstige Zeiten" seien "zweckbestimmte Leistungen" und dürften demnach nicht als Einkommen angerechnet werden. Doch dieser Argumentation widersprachen die obersten Sozialrichter: "Weder steuer- oder arbeitsrechtlich, noch nach dem Arbeitsvertrag des Wachmanns seien Zuschläge für einen festgelegten Verwendungszweck vorgesehen". Es fehle bei den Zuschlägen ein Verwendungszweck, der mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Demnach würden auch Zuschläge als reguläres Einkommen berechnet und an den laufenden ALG II Bezug angerechnet. (sb)

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