Hartz IV: Keine Kostenübernahme für Auslands-Umzug

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Kein Anspruch im SGB II für Umzugskosten aus dem Ausland nach Deutschland

26.05.2012

Einen Umzug aus dem Ausland nach Deutschland von Hartz IV-Beziehern müssen Jobcenter nicht zahlen, urteilte das Sozialgericht Mainz. Demnach müssen die Betroffenen trotz bestehender Hilfebedürftigkeit die anfallenden Umzugskosten selbst zahlen.

Die Richter begründeten ihre Auffassung mit der im Sozialgesetzbuch verankerten Regelungen (§ 22 Abs. 6 SGB II) , die nicht vorsehen, dass die Kosten für einen Umzug aus dem Ausland in das Sozialsystem von Deutschland im Grundsatz finanziert wird. Dabei sei es unerheblich, ob der Antrag durch einen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland gestellt wurde. Auch die Vergabe eines Darlehens seitens des Leistungsträgers wurde vom Gericht aus den gleichen Gründen verneint. So urteilten die Richter: „Zieht ein Hilfebedürftiger aus dem Ausland nach Deutschland, so kann er vom Träger der Grundsicherung am neuen Wohnort nicht die Übernahme von Umzugskosten für seine im Ausland verbliebenen Sachen verlangen. Auch die Gewährung eines Darlehens dürfte ausscheiden.“ (Aktenzeichen: S 10 AS 412/12 ER)

Im vorliegenden Fall hatte eine Frau Alzey geklagt. Die Klägerin war nach gut einem Jahr Aufenthalt auf der Insel Madeira nach Deutschland zurückgekehrt. In Deutschland angekommen beantragte die Frau Arbeitslosengeld II-Leistungen. Nach erfolgreicher Feststellung der Bedürftigkeit stellte die Betroffenen einen Antrag auf Übernahme der Umzugskosten, da ein Großteil ihrer Wohnungsgegenstände in Madeira verblieben. Die Frau machte geltend, sie habe kein Geld, um das „Hab und Gut“ nach Deutschland zu holen. Ersatzweise beantragte sie einen Darlehens-Antrag. Beides wurde seitens des Jobcenters abgelehnt. (sb)

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