Hartz IV-Bezieher darf in großer Wohnung bleiben

Lesedauer < 1 Minute

Urteil: Hartz IV Bezieher dürfen in größerer Wohnung verbleiben, weil die Arge keine schlüssige Datenerhebung des ortsüblichen Mietspiegels erhob.

Das Sozialgericht Koblenz entschied, dass Hartz IV-Bezieher nicht zwangsläufig einen Anteil der Miete selbst tragen müssen. Die Behörde müsse prüfen, ob die Gesamtmiete dem ortsüblichen Mietspiegel entspricht. Die Behörde hatte jedoch diesen Nachweis nicht hinreichend belegt. Denn die Arge hatte lediglich eine Auflistung von Wohnungen dem Gericht vorgelegt und erläutert, man habe Wohnungsanzeigen in regionalen Zeitungen für die Ermittlung des Mietspiegels zugrunde gelegt. Dabei habe man einmal in der Woche die drei günstigsten Wohnung, jeweils aufgeteilt nach der Wohnungsgröße für die "ortsübliche Miete" erfasst. Eine weitergehende Datenerhebung habe jedoch nicht statt gefunden. Das Gericht verwies darauf, dass neben der reinen Datenerhebung sei jedoch die Darstellung des Konzepts der Ermittlung des örtlichen Mietspiegel eine wesentlicher Bestandteil der Angemessenheitsermittlung, so wie es das Bundessozialgericht unlängst geurteilt hatte. (Az: S 16 AS 444/08).

Im konkreten Fall lebt ein Paar, dass auf ALG II-Bezüge angewiesen ist, in einer 96 Quadratmeter großen Wohnung. Die Kaltmiete von 400 Euro plus Nebenkosten wurde von der Arge beglichen. Die Behörde forderte jedoch den Kläger dazu auf, in eine 60 Qudratmeter große Wohnung zu ziehen, da diese für zwei Personen "angemessen" sei. Da das Ehepaar der Umzugsaufforderung nicht nachkam, kürzte die Behörde die Mietkosten. Die Differenz sollte das Paar vom Hartz-IV Regelsatz begleichen. Das Gericht gab dem Kläger im vollen Umfang Recht. Zwar dürfe die Behörde zum Umzug in eine kleinere Wohnung auffordern, die Behörde konnte jedoch nicht nachweisen, ob die Miete tatsächlich durch einen Umzug gesenkt worden wäre. (sb)

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...